Im Sprachgebrauch werden viele Begriffe für die verschiedenen Erscheinungsformen des Leasings benutzt. Im Folgenden werden die wesentlichen Begriffe

  • Vollamortisationsvertrag,
  • Teilamortisationsvertrag,
  • Operating-Leasing,
  • Finanzierungsleasing,
  • Mobilien-Leasing,
  • Immobilien-Leasing

näher erläutert.

1.1.1 Voll-/Teilamortisationsvertrag

Ausschlaggebend für die Einordnung der Verträge als Voll- oder Teilamortisationsvertrag ist das Kriterium, ob in der Laufzeit des Vertrags die Kosten des Leasinggebers durch die Leasingraten gedeckt sind. Bei einem Vollamortisationsvertrag entspricht die Summe der Leasingraten während der Grundmietzeit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsguts sowie sämtlichen Nebenkosten, z. B. Vertrieb, Verwaltung, Finanzierung und einem Gewinnzuschlag. Bei einem Teilamortisationsvertrag werden die Kosten nur teilweise amortisiert.[1] Diese Vertragsart sieht regelmäßig einen vertraglich vereinbarten Restwert vor, zu dem der Leasingnehmer das Wirtschaftsgut nach Ablauf der Grundmietzeit übernehmen kann.

1.1.2 Operating-Leasing

Beim Operating-Leasing wird das Wirtschaftsgut im Verhältnis zu dessen Nutzungsdauer an den Leasingnehmer nur relativ kurz überlassen. Die Vertragsform entspricht eher einem Mietvertrag. Sämtliche Risiken werden vom Leasinggeber getragen. Die Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt i. d. R. nicht speziell für den Leasingnehmer.

1.1.3 Finanzierungsleasing

Das Finanzierungsleasing sieht demgegenüber eine längere Nutzungsüberlassung vor. Da die Vertragsdauer die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts nahezu vollständig oder doch zu einem wesentlichen Teil abdeckt, hat diese Leasingform eher Finanzierungscharakter.

Nach dem Leasingerlass des BMF[1] liegt ein Finanzierungsleasing nur vor, wenn der

  • Vertrag über eine bestimmte Zeit abgeschlossen wird, während der Vertrag bei vertragsgemäßer Erfüllung von beiden Vertragsparteien nicht gekündigt werden kann (Grundmietzeit) und
  • Leasingnehmer mit den in der Grundmietzeit zu entrichtenden Raten mindestens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasinggebers deckt.

Das Finanzierungsleasing stellt demnach also grundsätzlich einen Vollamortisationsvertrag dar. Besonderheiten können bei Immobilien vorliegen.

[1] BMF, Schreiben v. 19.4.1971, IV B 2 – S 2170 – 31/71, BStBl 1971 I S. 264.

1.1.4 Mobilien- bzw. Immobilien-Leasing

Diese Leasingart orientiert sich am Gegenstand des Leasingvertrags. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern spricht man von Mobilien-Leasing. Die häufigste Form des Mobilien-Leasings ist das Kfz-Leasing, das sowohl von Privat- als auch von Geschäftsleuten in Anspruch genommen wird.

Handelt es sich bei dem Gegenstand des Leasingvertrags um unbewegliche Wirtschaftsgüter, spricht man vom Immobilien-Leasing. Wegen der steuerlichen Besonderheiten beim Immobilien-Leasing sind die Abgrenzungskriterien von Gebäuden und Betriebsvorrichtungen zu beachten.

Anders als bei der Einschätzung nach BGB, bei der zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen gehören[1], ist ein Bauwerk steuerrechtlich nur dann als Gebäude anzusehen, wenn es

  • Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt,
  • den Aufenthalt von Menschen gestattet,
  • fest mit dem Grund und Boden verbunden ist.

Fehlt es an einer dieser Eigenschaften, liegt eine Betriebsvorrichtung vor, für die steuerlich nicht die Vorschriften des Immobilien-Leasings anzuwenden sind.

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