Gemäß § 274 Abs. 1 Satz 4 HGB sind Verlustvorträge bei der Ermittlung der aktiven latenten Steuern zu berücksichtigen, soweit sie sich innerhalb der nächsten 5 Jahre auswirken werden:

 
  Aktive latente Steuern oder ein Überhang aktiver latenter Steuern auf Basis der zeitlichen Differenzen
+ Ungenutzte steuerliche Verlustvorträge (voraussichtlich innerhalb von 5 Jahren wirksam) x Unternehmenssteuersatz
= Aktive latente Steuern

Ergibt sich auf Basis der zeitlichen Differenzen insgesamt ein Überhang der passiv latenten Steuern über die aktiven latenten Steuern, so sind nach h. M. auch solche Verlustvorträge, die sich erst nach 5 Jahren auswirken, zu berücksichtigen, soweit sich sonst ein Überhang passiv latenter Steuern (weiterhin) ergeben würde:[1]

 
  Passive latente Steuern oder ein Überhang passiver latenter Steuern auf Basis der zeitlichen Differenzen
- Aktive latente Steuern auf Verlustvorträge (soweit innerhalb der nächsten 5 Jahre wirksam)
- Aktive latente Steuern auf Verlustvorträge (jenseits der nächsten 5 Jahre wirksam, sofern sich sonst ein Überhang passiver latenter Steuern ergeben würde)
= Aktive oder passive latente Steuern

Im Fall von Kapitalgesellschaften erfolgt die Berücksichtigung von körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Verlustvorträgen. Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften können demgegenüber nur gewerbesteuerliche Verlustvorträge berücksichtigen.[2]

Hinsichtlich der steuerlichen Restriktionen zur Nutzung von Verlustvorträgen wie z. B. Mindestbesteuerung, die bei der Berücksichtigung von Verlustvorträgen im Rahmen der Berechnung latenter Steuern ebenfalls zu berücksichtigen sind, wird auf die Kommentarliteratur verwiesen.[3]

Wichtig: Verlustvorträge wirken sich nur aus, wenn künftig Gewinne erwirtschaftet werden. Hierbei kann eine Unternehmensplanung bzw. eine sachgerechte und plausible Schätzung zugrunde gelegt werden.

Neben den Verlustvorträgen gibt es gemäß § 4h EStG auch Zinsvorträge, die die künftige Steuerbelastung mindern. Wegen der übereinstimmenden Konsequenzen wird allgemein die Auffassung vertreten, dass für Zinsvorträge, die sich innerhalb der nächsten 5 Jahre auswirken, aktive latente Steuern auszuweisen sind.[4]

[1] Vgl. Bertram, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 274 HGB Rz. 37, 47, Stand: 3.11.2020; Grottel/Larenz, in: Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl., § 274 HGB, Rz. 40.
[2] Vgl. Bertram, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 274 HGB Rz. 50, Stand: 3.11.2020.
[3] Vgl. Bertram, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 274 HGB Rz. 52 ff., Stand: 3.11.2020.
[4] Vgl. ausführlich Bertram, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 274 HGB Rz. 59., Stand: 3.11.2020.

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