Passive latente Steuern entstehen, wenn das handelsrechtliche Nettovermögen höher ist als der maßgebliche Steuerwert, sodass zukünftig mit steuerlichen Mehrbelastungen zu rechnen ist.

Dies ist der Fall, wenn der handelsrechtliche Wert eines Aktivpostens höher ist als der steuerliche Wert:

  • In der Steuerbilanz werden stille Rücklagen auf Ersatzwirtschaftsgüter übertragen und daher niedriger angesetzt als in der Handelsbilanz.[1]
  • Es werden steuerliche Sonderabschreibungen und erhöhte Abschreibungen beansprucht, die in der Handelsbilanz nicht genutzt werden dürfen.
  • In der Handelsbilanz werden selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände ausgewiesen, was steuerlich nicht möglich ist.
  • Steuerlich wird der Gewinn durch die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen gemindert, was handelsrechtlich unberücksichtigt bleibt.

    Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Investitionsabzugsbeträge außerhalb der Steuerbilanz zu bilden. Wie oben erwähnt, spricht § 274 HGB vom steuerlichen Wert. Dieser stimmt nicht mit dem Steuerbilanzwert überein, wenn die Steuerwirksamkeit durch außerbilanzielle Korrekturen verändert wird. In diesem Fall sind die steuerlichen Auswirkungen zu berücksichtigen, indem der Steuerbilanzwert um die außerbilanziellen Korrekturen ebenfalls angepasst wird (= steuerlicher Wert), sodass in Höhe der steuerlichen Entlastung in der Handelsbilanz passive latente Steuern auszuweisen sind.

Dies ist der Fall, wenn der handelsrechtliche Wert eines Passivpostens niedriger ist als der steuerliche Wert:

  • In diesem Zusammenhang ist auf die steuerliche Obergrenze für Rückstellungen nach R 6.11 Abs. 3 EStR hinzuweisen. In Fällen in denen der handelsbilanzielle Wert einer Rückstellung den steuerlichen Wert einer Rückstellung nach den Bewertungsvorschriften in § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG unterschreitet und sich passive latente Steuern ergeben würden, greift die Obergrenze. Denn in diesen Fällen darf in der Steuerbilanz höchstens der handelsrechtliche Wert angesetzt werden.[2] Es besteht dadurch keine Differenz zwischen dem Wert in der Handelsbilanz und steuerlichem Wert.

[1] Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG oder die Rücklage für Ersatzbeschaffung gem. R 6.6 EStR.
[2] Vgl. hierzu ausführlich den Beitrag Rückstellungen, Überblick nach Handels- und Steuerrecht.

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