Rz. 62

Analog den steuerlichen Verlustvorträgen für Körperschaft- und Gewerbesteuer können Zinsvorträge aus der Zinsschranke des § 8a KStG und des § 4h EStG eine Aktivierung latenter Steuern auslösen. Die Zinsschranke ist im Prinzip nur eine Beschränkung des Abzugs von Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben. Nicht als Betriebsausgaben abzugsfähige Zinsaufwendungen dürfen vorgetragen werden und bilden somit einen zu bilanzierenden Vermögenswert, auf dem aktive latente Steuern zu bilden sind.

 

Rz. 63

Der betragsmäßige Ansatz latenter Steuern ist auf die künftige Nutzung des Zinsvortrages beschränkt. Insofern bedarf es analog der Verlustvorträge auch hier einer steuerlichen Planungsrechnung als Nachweis für die aktivierungsfähigen Zinsvorträge, die aus der Unternehmensplanung abzuleiten ist. Da Zins- und Verlustvorträge interagieren und wechselseitige Effekte auslösen, ist eine integrierte Planung empfehlenswert, aus der dann die nutzbaren Zins- und Verlustvorträge abgeleitet werden.

 

Rz. 64

Aufgrund der Escape-Klausel der Zinsschranke kann eine Befreiung von der beschränkten Abzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen vorliegen. Da die Escape-Klausel auf den Eigenkapitalvergleich im Konzern basiert (EK-Quote des Unternehmens im Vergleich zur EK-Quote des Konzerns), ist eine Erweiterung der steuerlichen Planungsrechnung erforderlich. Die Planungsrechnung ist zu einer integrierten Gesamtplanung zu erweitern, die auch die Veränderungen des Eigenkapitals berücksichtigt.

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