Rz. 48

Für die berechneten latenten Steuern gelten die allgemeinen Ansatzvorschriften des § 274 Abs. 1 HGB. Aktive und passive latente Steuern werden im Rahmen der Gesamtdifferenzenbetrachtung zusammengefasst und als ein Posten ausgewiesen. Insofern greift das Saldierungsverbot des § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht für latente Steuern. Aktive latente Steuern sind mit passiven latenten Steuern zu saldieren.

 

Rz. 49

§ 274 Abs. 2 Satz 1 HGB fordert ein Abzinsungsverbot für latente Steuern. Das Abzinsungsverbot ist als Erleichterung für den Ersteller zu interpretieren, dem folgende Kalküle zugrunde liegen:

  • Für temporäre Differenzen müsste für jeden Vermögensgegenstand eine restlaufzeitspezifische Ab- bzw. Aufzinsung erfolgen.
  • Für quasi-permanente Differenzen kann kein verlässlicher Differenzenumkehrzeitpunkt bestimmt werden.
  • Insofern sind latente Steuern mit dem Verpflichtungsbetrag anzusetzen.
 

Rz. 50

Soweit ein Aktivüberhang (Differenz aus aktiver und passiver latenter Steuer) vorliegt, unterliegt der Aktivüberhang einer Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 Satz 2 HGB. Hiermit soll dem Gläubigerschutz Rechnung getragen werden, da aktive latente Steuern auf einer rein buchmäßigen Gewinnerhöhung basieren, die nicht durch Geschäftsvorfälle realisiert wurde. Dies trifft im Besonderen auf die Aktivierung von Verlustvorträgen zu.

Neben dem Aktivüberhang gelten auch Ausschüttungssperren für selbst geschaffene und aktivierte immaterielle Vermögensgegenstände. § 268 Abs. 8 Satz 1 HGB stellt klar, dass in diesem Fall die auf den Bilanzposten entfallenden passiven latenten Steuern bei der Ermittlung des ausschüttungsgesperrten Betrages zu berücksichtigen ist. Liegen sowohl für den Aktivüberhang als auch für immaterielle Vermögensgegenstände Ausschüttungssperren vor, führt dies letztendlich zu einer Doppelberücksichtigung passiver latenter Steuern.

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