Rz. 36

Ein wesentliches Merkmal temporärer Differenzen ist der zeitliche Ausgleich dieser Differenzen. Der Zeitpunkt des Differenzenausgleichs ist zeitlich bestimmbar und orientiert sich an den handels- und steuerrechtlichen Nutzungsdauern des jeweiligen Bilanzpostens.

Abb. 3: Latenzverlauf

 

Rz. 37

Im Zeitpunkt des Zugangs können aufgrund unterschiedlicher Bewertungsvorschriften der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes nach Handels- und Steuerrecht bereits unterschiedliche Bilanzansätze vorliegen. Insofern ergibt sich hieraus eine Initialdifferenz, für die latente Steuern abzugrenzen sind. Der Klassiker von Initialdifferenzen sind Kaufpreisallokationen im Rahmen von Unternehmenserwerben, bei denen auf der Konzernebene Vermögensgegenstände aufgedeckt werden, die weder im Einzelabschluss des erworbenen Unternehmens noch in der steuerlichen Basis erfasst sind. Eine Nichtbilanzierung von latenten Steuern für Initialdifferenzen erfolgt nur dann, wenn dies durch Rechnungslegungsvorschriften explizit vorgegeben ist. Ein Beispiel hierfür ist die Bilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwertes auf der Konzernebene, da dieser eine Residualgröße aus der Kaufpreisallokation von Beteiligungen ist, für den eine Abgrenzung von latenten Steuern explizit untersagt ist.

Liegen indes keine Initialdifferenzen vor, erlauben Handels- und Steuerrecht identische Bilanzansätze.

 

Rz. 38

Im Rahmen der Folgebewertung können sich Differenzen einstellen, die sich zudem unterschiedlich entwickeln. In der Differenzenentwicklung ist daher zwischen Initialdifferenzen und sonstigen Differenzen zu unterscheiden. Initialdifferenzen werden sich durch die Nutzung des Vermögensgegenstandes aufgrund von Abschreibungen typischerweise abbauen. Liegen keine Initialdifferenzen vor, hängt die Differenzenentwicklung von der handels- und steuerrechtlichen Bewertung ab. Sofern sich nach einem Rechnungslegungssystem – egal ob Handels- oder Steuerrecht – die Bilanzansätze nicht ändern, werden Differenzen zunächst anwachsen bevor eine Differenzenumkehr oder ein Differenzenausgleich erfolgt.

 

Rz. 39

Sowohl bei der Zugangs- als auch bei der Folgebewertung können Scheinlatenzen entstehen, sofern ein Sachverhalt in der Handels- und Steuerbilanz unterschiedlich ausgewiesen, der Sachverhalt aber ansonsten einheitlich bewertet wird. In diesem Fall sind Umgliederungen erforderlich, um diese Scheinlatenzen zu eliminieren.

 

Rz. 40

Unterliegt der Vermögensgegenstand aber Anpassungen nach Handels- und Steuerrecht, werden sich Differenzen zunächst aufbauen und später wieder abbauen. Damit erfolgt – und auch nur in diesem Fall – eine Differenzenumkehr. Die Zeitpunkte der Differenzenumkehr und des Differenzenausgleichs sind bestimmbar. Ansonsten erfolgt keine Differenzenumkehr.

 

Rz. 41

Erfolgt der Abgang eines Vermögensgegenstandes, ist der Bilanzansatz sowohl nach Handels- als auch nach Steuerrecht auszubuchen. Somit sind die Restbuchwerte Null, es liegen keine Differenzen vor. Damit sind ebenfalls die eventuell noch vorhandenen bilanzierten latenten Steuern auszubuchen.

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