Rz. 5

Die Bilanzierung latenter Steuern ist rechtsformspezifisch zu betrachten.

 

Rz. 6

Die Bilanzierungspflicht latenter Steuern erstreckt sich generell auf mittelgroße und große Kapitalgesellschaften. Kleine Gesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB sind von der Pflicht zur Bilanzierung latenter Steuern gem. § 274a Nr. 4 HGB befreit. Aufgrund des für sie bestehenden Anwendungswahlrechts können sie allerdings freiwillig latente Steuern bilanzieren. Gleiches gilt für KapCo-Gesellschaften.

 

Rz. 7

Von der Bilanzierungspflicht ausgeschlossen sind Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften), da sich die Bilanzierungspflicht primär nur auf Kapitalgesellschaften erstreckt. Allerdings kann sich eine Bilanzierungspflicht für Personenhandelsgesellschaften aus § 264a Abs. 1 HGB ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn bei der Personenhandelsgesellschaft keine natürliche Person, weder direkt noch indirekt über eine weitere Personenhandelsgesellschaft, als Gesellschafter persönlich haftet. Analog zu den Vorschriften für Kapitalgesellschaften greifen hier dann auch wieder die Befreiungsvorschriften für kleine Personenhandelsgesellschaften.

 

Rz. 8

Genossenschaften teilen sich das Schicksal mit den Kapitalgesellschaften. Die Pflicht zur Bilanzierung latenter Steuern ergibt aus § 336 Abs. 2 Satz Nr. 2 HGB. Für mittelgroße und große Genossenschaften besteht demnach eine Bilanzierungspflicht, kleine Genossenschaften haben hier wieder ein Wahlrecht.

 

Rz. 9

Neben den rechtsformspezifischen Vorschriften können sich Bilanzierungspflichten aus rechtsformunabhängigen Vorschriften ergeben. Zu nennen ist hier speziell das Publizitätsgesetz, das über § 5 Abs. 1 PublG die Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften – und damit auch die Vorschriften zur Bilanzierung latenter Steuern – zur Erstellung des Jahresabschlusses vorschreibt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge