Rz. 3

Kodifiziert ist die handelsrechtliche Bilanzierung latenter Steuern im Wesentlichen in den §§ 274 und 306 HGB. Dabei erfolgt eine Rollenteilung beider Paragraphen. § 274 HGB beinhaltet die wesentlichen Vorschriften zur Bilanzierung latenter Steuern, wie sie im Einzelabschluss eines Unternehmens anzuwenden sind. Darauf aufbauend enthält § 306 HGB weiterführende Vorschriften zur Bilanzierung latenter Steuern in Konzernabschlüssen. Ergänzt werden diese 2 Kernvorschriften um weitere Anwendungsvorschriften, die wie folgt dargestellt sind:

 
Norm Inhalt
§ 266 Abs. 2, 3 HGB Ausweis latenter Steuern in der Bilanz
§ 267 Abs. 1 HGB Größenabhängige Erleichterungen bei der Bilanzierung latenter Steuern
§ 268 Abs. 8 HGB Ausschüttungssperre bei der Bilanzierung aktiver latenter Steuern
§ 274 HGB Sämtliche Regelungen zu latenten Steuern des Einzelabschlusses
§ 274a HGB Befreiungsregelung latenter Steuern für ausgewählte Kapitalgesellschaften
§ 285 Nr. 29 HGB Anhangangaben
§ 288 Abs. 1 HGB Erleichterungen von Anhangangaben für kleine Kapitalgesellschaften
§ 306 HGB Sämtliche Regelungen zu latenten Steuern des Konzernabschlusses
Art. 67 Nr. 6 EGHGB Anwendungsregeln zur erstmaligen Erfassung latenter Steuern
 

Rz. 4

Neben den Vorschriften des HGB haben kapitalmarktorientierte Unternehmen auch die Regelungen des DRS zu beachten. Im Rahmen des BilMoG wurde der alte Standard zu den latenten Steuern (DRS 10) durch einen neuen Standard (DRS 18) ersetzt. DRS 18 konkretisiert die Rechnungslegung zu den latenten Steuern und beinhaltet auch Regelungen zu Themenbereichen, auf die im HGB nicht explizit eingegangen wird.

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