Überblick

Latente Steuern zeigen in der Handelsbilanz künftige Änderungen von Ertragsteuern, die sich aus den Differenzen zwischen den handelsrechtlichen und den steuerlichen Werten von Bilanzposten (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten) ergeben. Der Ansatz latenter Steuern hat zum Ziel, den Steueraufwand in der Handelsbilanz so darzustellen, als wäre der handelsrechtliche Gewinn auch das steuerpflichtige Einkommen. Nach § 274 HGB bzw. § 306 HGB sind latente Steuern im Handelsrecht sowohl für die Rechnungslegung im Einzelabschluss als auch im Konzernabschluss abzugrenzen.

Latente Steuern werden auf Unterschiedsbeträge zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz gebildet, wenn die Differenzen temporär oder quasi-permanent sind. Darüber hinaus können aktive latente Steuern auf Verlustvorträge gebildet werden, wenn diese innerhalb der kommenden 5 Jahre erwartungsgemäß verrechenbar sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Vorschriften zu den latenten Steuern sind in § 274 HGB (Einzelabschluss) und in § 306 HGB (Konzernabschluss) geregelt. § 274a Nr. 4 HGB regelt größenabhängige Erleichterungen. Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Verpflichtung zum Ausweis latenter Steuern nach § 274 HGB befreit. Bei Vorliegen der Voraussetzung für eine Rückstellung gem. § 249 Abs. 1 Satz HGB kann es zu einer Bilanzierungspflicht passiver latenter Steuern kommen. Pflichtangaben im Anhang werden in § 285 Nr. 29 HGB, im Konzernanhang in § 314 Abs. 1 Nr. 15 HGB geregelt. Die §§ 300 und 301 AktG sind ebenso zu beachten. Erläuterungen zur Bilanzierung der latenten Steuern ergeben sich durch DRS 18 – ergänzt durch DRÄS 11, in dem u. a. Anwenderfragen adressiert werden und Unklarheiten im Standard bereinigt werden. Weitere Informationen zu latenten Steuern ergeben sich aus IDW RS HFA 18 (Bewertung von Anteilen an Personengesellschaften) und IDW RS HFA 7.

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