Für gewerbesteuerliche Zwecke werden Ergänzungsbilanzen bei der Abgrenzung latenter Steuern auf Ebene der Personengesellschaft berücksichtigt. Bei der Abgrenzung latenter Steuern für körperschaftsteuerliche Zwecke werden hingegen nur die Ergänzungsbilanzen einbezogen, die voll- oder teilkonsolidierten Gesellschaftern als Anteilseignern (Kapitalgesellschaft) zuzurechnen sind. Ist der Gesellschafter hingegen eine Personengesellschaft, entfällt die Abgrenzung latenter Steuern auf dessen Ebene.

 
Praxis-Beispiel

Abgrenzung latenter Steuern im Konzern

70 % der Anteile an der Muster GmbH & Co. KG werden von der Beta GmbH für 8 Mio. EUR erworben. Das Kommanditkapital beträgt 560 TEUR. In der steuerlichen Ergänzungsbilanz wird ein Geschäfts- und Firmenwert mit einem Wert von 9 Mio. EUR ausgewiesen. Die Abschreibung erfolgt linear über eine Nutzungsdauer von 15 Jahren. Die jährliche Abschreibung beträgt damit 600 TEUR.

Abgrenzung latenter Steuern auf Ebene der Personengesellschaft

Abgrenzung von aktiven latenten Steuern bezüglich des in der Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Mehrwerts i. H. d. individuellen Gewerbesteuer der KG. In den künftigen Jahren sind die aktiven latenten Steuern entsprechend der linearen Abschreibung von 15 Jahren anteilig aufzulösen.

Werden die Anteile an der KG von einer Kapitalgesellschaft veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn auf Ebene der KG der Gewerbesteuer.

In der Literatur wird die Frage der erfolgswirksamen oder erfolgsneutralen Bildung der latenten Steuern hierauf diskutiert. Bei erfolgsneutraler Buchung der aktiven latenten Steuern im Eigenkapital wird der Gewerbesteueraufwand auf den Veräußerungsgewinn kompensiert. Passive latente Steuern sind mangels Handelsbilanzwert auf den Veräußerungsgewinn für gewerbesteuerliche Zwecke nicht abzugrenzen.

Abgrenzung latenter Steuern auf Ebene der erwerbenden GmbH

Mangels Differenz zwischen Handels- und Steuerbilanz betreffend die KG-Anteile erfolgt keine Abgrenzung bei Erwerb durch die Beta GmbH. Jedoch wird in den Folgejahren eine Differenz zwischen Handels- und Steuerbilanz durch die abweichenden Ergebnisse aufgrund der linearen Abschreibung des Geschäfts- und Firmenwerts in der steuerlichen Ergänzungsbilanz und aufgrund der Spiegelbildmethode generiert. Hierdurch ist eine passive latente Steuer zu bilden, welche sich über 15 Jahre (Laufzeit entspricht der Nutzungsdauer) aufbaut. Die passive latente Steuer ergibt sich nur für Zwecke der Körperschaftsteuer und des Solidaritätszuschlags. Es erfolgt keine Abgrenzung für die Gewerbesteuer.

Abgrenzung latenter Steuern auf Ebene des Konzerns

Die erworbenen KG-Anteile unterliegen der Konsolidierung auf Ebene des Konzerns. Im Rahmen der Erstkonsolidierung stimmen die Werte für den Geschäfts- und Firmenwert aus der Konsolidierung mit dem Mehrwert in der Ergänzungsbilanz üblicherweise überein. Jedoch steht der Beteiligung von 9 Mio. EUR ein Eigenkapital von 560 TEUR (= 8 Mio. EUR × 70 %) gegenüber. Der entstehende Firmenwert im Konzernabschluss entspricht dem Wert von 9 Mio. EUR laut steuerlicher Ergänzungsbilanz. Die periodische Abschreibung erfolgt auch auf Ebene des Konzerns. Sofern die Abschreibung linear und in gleicher Höhe wie auf Einzelgesellschaftsebene erfolgt, ist keine Abgrenzung latenter Steuer vorzunehmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge