Werden Personengesellschaften als Tochtergesellschaften in einen Konzernabschluss einbezogen und ist eine Kapitalgesellschaft als Konzernunternehmen übergeordnet, sind latente Steuern auf temporäre Differenzen für Zwecke der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer abzugrenzen. Es besteht die Möglichkeit, dass die Abgrenzung der latenten Steuern bereits auf Ebene der Personengesellschaft auch unter Berücksichtigung der Körperschaftsteuer erfolgen kann.

Bei der Abgrenzung ist zu beachten, dass temporäre Differenzen anteilig herauszurechnen sind, sofern diese auf außenstehende Minderheiten entfallen, die Anteile an der Personengesellschaft halten.

Bestehen gewerbesteuerliche Verlustvorträge auf Ebene der Personengesellschaft, sind aktive latente Steuern auf diese nur mit dem Gewerbesteuersatz zu bilden. Voraussetzung hierfür ist, dass die gewerbesteuerlichen Verlustvorträge werthaltig sind. Die Prüfung der Werthaltigkeit hat auf Ebene der Personengesellschaft zu erfolgen.

Ist eine Kapitalgesellschaft Anteilseigner an der Personengesellschaft, ist auf deren Ebene das anteilige steuerliche Ergebnis aus der Personengesellschaft bei der Prognose des körperschaftsteuerlichen Einkommens zu berücksichtigen.

Sofern das Konzernmutterunternehmen eine Personengesellschaft ist, wird eine Abgrenzung latenter Steuern für einkommen- oder körperschaftsteuerliche Zwecke grundsätzlich nicht vorgenommen. Grund hierfür ist, dass in dem Konzernabschluss eine Abbildung der tatsächlichen Steuerlast mit Ertragsteuern (abgesehen von der Gewerbesteuer) nicht vorgenommen wird. Dies hat zur Folge, dass keine latenten Steuern auf temporäre Differenzen abgegrenzt werden, wenn diese bereits mit Ertragsteuern belastet sind.

Nach § 264c Abs. 3 Satz 2 HGB kann in der Handelsbilanz die entsprechende persönliche Steuer des Gesellschafters aus Gründen der Vergleichbarkeit berücksichtigt werden. Ist dies der Fall, könnte es laut Literaturmeinung zu einer Abgrenzung latenter Steuern auch für einkommen- und körperschaftsteuerliche Zwecke kommen.

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