Mit der Zinsschranken-Regelung gem. § 4h EStG wird die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb eingeschränkt. Für den nicht abzugsfähigen Zinssaldo aus Zinsaufwendungen und Zinserträgen i. S. d. Zinsschranke einer Periode räumt das Gesetz einen zeitlich unbefristeten Vortrag – den sog. Zinsvortrag – auf künftige Besteuerungszeiträume ein. Somit kann der Abzug der Betriebsausgaben in andere Perioden verlagert werden.

Kann der Zinsvortrag in den nächsten Berichtsperioden steuerlich genutzt werden, können aktive latente Steuern auf die künftigen Steuerentlastungen abgegrenzt werden. Für die Bildung latenter Steuern auf Zinsvorträge gelten die Ausführungen zu Verlustvorträgen analog, da Zinsvorträge ähnliche Charakteristika wie steuerliche Verlustvorträge aufweisen.

Somit können latente Steueransprüche auf Zinsvorträge nur ausgewiesen werden, wenn der Vortrag in den nächsten 5 Jahren nutzbar ist. Eine Beschränkung auf den 5-Jahres-Zeitraum entfällt bei Kompensation passiver latenter Steuern.

Um aktive latente Steuern auf Zinsvorträge abgrenzen zu können, sind erhöhte Dokumentationserfordernisse in Bezug auf die Realisierbarkeit – ähnlich wie bei Verlustvorträgen – zu erfüllen.

 
Hinweis

Planungsrechnungen

Die Planungsrechnungen als Nachweis der Nutzungsmöglichkeit des Zinsvortrags sind regelmäßig mit erhöhtem Arbeitsaufwand verbunden, da die Nutzungsmöglichkeit von verschiedenen Voraussetzungen abhängig ist. Folglich ist eine eigenständige Planungsrechnung für die Aktivierung aktiver latenter Steuern auf den Zinsvortrag notwendig, welche sich jedoch an der Planungsrechnung für die Nutzbarkeit steuerlicher Verlustvorträge orientieren kann.

Laut h. M. kann eine Aktivierung von latenten Steuern auf Zinsvorträge nur insoweit erfolgen, als durch die nutzbar gemachten Zinsvorträge keine nicht nutzbaren steuerlichen Verlustvorträge entstehen.

Ähnlich wie bei den Verlustvorträgen bestehen auch hier entsprechende Ermessensspielräume bei den zu aktivierenden latenten Steuern.

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