3.1 Allgemeines

Unternehmen in der Rechtsform einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, wie z. B. OHG, KG oder GmbH & Co. KG, werden als sog. Mitunternehmerschaften in Deutschland der Besteuerung unterworfen. Die Einkünfte, die die Mitunternehmer im Rahmen ihrer Tätigkeit erzielen, gelten als gewerbliche Einkünfte der Mitunternehmerschaft. Der Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft ermittelt sich aus dem Steuerbilanzgewinn sowie aus den Ergebnissen der Ergänzungs- und Sonderbilanzen.

Sonderbilanzen führen Vermögensgegenstände und Schulden auf, die der Gesellschafter der Gesellschaft überlässt oder die der Beteiligung an der Gesellschaft dienen, z. B. das Darlehen, welches zur Finanzierung der Beteiligung durch den Gesellschafter aufgenommen worden ist. Das Sonderbetriebsvermögen gehört dem jeweiligen Gesellschafter.

Ergänzungsbilanzen berücksichtigen Wertkorrekturen zu den steuerlichen Wertansätzen in der Gesamthandelsbilanz, das steuerliche Pendant zur Bilanz nach HGB. Diese Wertkorrekturen sind gesellschafterbezogen. Ergänzungsbilanzen werden insbesondere erstellt

  • bei Eintritt eines Gesellschafters in eine Gesellschaft,
  • bei Erwerb eines Mitunternehmeranteils,
  • bei einseitiger Kapitalerhöhung bei einem einzelnen Mitunternehmeranteil,
  • bei Einbringung von Wirtschaftsgütern oder
  • bei Umstrukturierungen im Rahmen des Umwandlungssteuergesetzes.

Ziel ist es, die Mitunternehmerschaft als Gesellschaft steuerlich transparent zu machen. Für jeden Gesellschafter sollen damit seine individuellen Anschaffungskosten in der Gewinnermittlung erfasst werden.

Mitunternehmerschaften unterliegen nur der Gewerbesteuer. Die festzusetzende Gewerbesteuer wird auf Basis des steuerlichen Gesamtgewinns unter Berücksichtigung von gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen vorgenommen. Erst auf Ebene des Mitunternehmers unterliegt der jeweilige Anteil am Gewinn der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer.

3.2 Gewerbesteuerliche Organschaft

Eine gewerbesteuerliche Organschaft liegt vor, soweit rechtlich selbstständige Einheiten (= Organgesellschaften) zum Zwecke der Ertragbesteuerung in eine andere rechtlich selbstständige Einheit (= Organträger) dergestalt integriert werden, dass die steuerlichen Vorgänge der Organgesellschaft dem Organträger als eigene zugerechnet werden. Die einbezogenen Gesellschaften werden dadurch ein einheitlicher Steuerpflichtiger.

Voraussetzungen für eine gewerbesteuerliche Organschaft sind eine finanzielle Eingliederung (mehrheitliche Beteiligung), der Inlandsbezug und ein Ergebnisabführungsvertrag. Hinzu kommt, dass nur eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft sein kann – wohingegen ein Organträger auch in der Rechtsform einer Personengesellschaft auftreten kann.

Der Gewerbeertrag der Organgesellschaft ist dem Organträger als Steuersubjekt und als Steuerschulder zuzuordnen. Die Organgesellschaft gilt für die Zwecke der Besteuerung als Betriebsstätte (= unselbstständige Betriebsabteilung) des Organträgers[1].

Der Ansatz latenter Steuern für den Organkreis erfolgt grundsätzlich im Jahresabschluss des Organträgers. Soweit die steuerliche Be- oder Entlastung durch Steuerumlageverträge in voller Höhe auf die Organgesellschaft umgelegt wird, können die latenten Steuern auf temporäre Differenzen bei Organgesellschaften auch auf deren Ebene bilanziert werden.

 
Wichtig

Ansatz latenter Steuern bei Organschaften

Der Ansatz latenter Steuern im Jahresabschluss des Organträgers für temporäre Differenzen bei Organgesellschaften darf nur für die erwartete Laufzeit der Organschaft erfolgen. Latente Steuern für künftige Steuerbelastungen oder -entlastungen in Perioden nach Beendigung der Organschaft sind dagegen bei den jeweiligen Organgesellschaften anzusetzen.

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