Kleine Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften nach § 264a HGB sind von der Anwendung der Vorschrift zu den latenten Steuern nach § 274 HGB durch § 274a Nr. 4 HGB befreit. Dennoch kann eine Bildung einer Steuerrückstellung für latente Steuern nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB erforderlich sein.

Die Frage, ob es bei Vorliegen der Voraussetzung für eine Rückstellung gem. § 249 Abs. 1 Satz HGB zu einer Bilanzierungspflicht passiver latenter Steuern kommen kann, wird kontrovers diskutiert. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) fordert dies insbesondere für kleine und nicht haftungsbeschränkte Personengesellschaften.[1] So sind nach Ansicht des IDW Steuerrückstellungen nach § 249 HGB auf Abschreibungsdifferenzen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz Steuerrückstellungen zu bilden, und zwar unabhängig von der Rechtsform.

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) und Teile der Literatur sind hier anderer Auffassung.[2] Demnach kommt es darauf an, ob am Abschlussstichtag eine Verbindlichkeit wenigstens entstanden und hinreichend konkretisiert ist. Laut Bundessteuerberaterkammer liegt eine wirtschaftlich im abgelaufenen Geschäftsjahr entstandene Verbindlichkeit dann vor, wenn die Ansatz- oder Bewertungsdifferenzen auf steuerlichen Tatbeständen beruhen, mit denen der Steuergesetzgeber Steuerstundungen zum Ziel hat.

  • Reinvestitionsrücklage bei Veräußerung bestimmter Anlagegüter nach § 6b EStG
  • Rücklagen für Ersatzbeschaffungen nach R 6.6 EStR, wenn Wirtschaftsgüter des Anlage- oder Umlaufvermögens infolge höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.
  • Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG.

Zwar wollte der Gesetzgeber mit dem Wahlrecht nach § 274 Nr. 5 HGB eine Vereinfachung schaffen. Sofern diese Vereinfachung jedoch durch § 249 HGB (Rückstellung) ausgehebelt wird, dann sind auch die Steuerrückstellungen nach § 253 Abs. 2 HGB abzuzinsen, sofern die Laufzeit größer als 1 Jahr ist.

Für mittelgroße sowie große Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB besteht die Pflicht zur Anwendung der Vorschrift nach § 274 HGB.

Eine Pflicht für Angaben zu den latenten Steuern im Anhang besteht gem. § 285 Nr. 29 HGB für große Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften nach § 264a HGB. Demnach ist zu erläutern, auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die latenten Steuern berechnet wurden. Gem. § 285 Nr. 30 HGB ist im Anhang zusätzlich anzugeben, wenn latente Steuerschulden in der Bilanz angesetzt werden, die latenten Steuerschulden am Ende des Geschäftsjahres und die im Laufe des Geschäftsjahres erfolgten Änderungen dieser Salden. Kleine Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften sind nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB von beiden Anhangangaben befreit. Mittelgroße Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften müssen jedoch die Angaben zu § 285 Nr. 30 HGB beachten. Zudem bestehen interne Dokumentationserfordernisse vor allem bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften und bestimmten Personenhandelsgesellschaften.

[1] IDW RS HFA 7, IDW PS 201.
[2] Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zum Ausweis passiver latenter Steuern als Rückstellungen in der Handelsbilanz v. 18.9.2012, DStR 2012 S. 2296-2297.

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