Aktive latente Steuern ergeben sich,

  • wenn der handelsrechtliche Wert bei Vermögensgegenständen kleiner ist als der steuerliche Wert oder
  • wenn der Wert der Verbindlichkeiten und Rückstellungen laut Handelsbilanz größer ist als der steuerliche Wertansatz.

Passive latente Steuern entstehen hingegen,

  • wenn der handelsrechtliche Wertansatz bei Vermögensgegenständen größer ist als der steuerliche Wertansatz oder
  • wenn der Wert für Verbindlichkeiten und Rückstellungen laut Handelsbilanz kleiner ist als der steuerliche Wert.

     
      Aktive latente Steuern Passive latente Steuern
    Aktivposten (Vermögensgegenstände) HB < steuerlicher Wert HB > steuerlicher Wert
    Passivposten (Verbindlichkeiten/Rückstellungen) HB > steuerlicher Wert HB < steuerlicher Wert
    Ansatz in der Bilanz (Wahlrecht bzgl. Saldierung) Aktivierungswahlrecht Passivierungspflicht

Für aktive latente Steuern besteht ein Aktivierungswahlrecht, für passive latente Steuern besteht eine Passivierungspflicht.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung latente Steuern

In der Handelsbilanz wurde ein Drohverlustrückstellung i. H. v. 10.000 EUR gebildet. In der Steuerbilanz ist der Ansatz nach § 5 Abs. 4a EStG verboten. Es liegt eine temporäre Differenz vor, welche zu aktiven latenten Steuern führt, da der Passivposten "Drohverlustrückstellung" mit 10.000 EUR größer ist als der Wert in der Steuerbilanz von 0 EUR. Die aktiven latenten Steuern berechnen sich auf 10.000 EUR mit dem (Gewerbe-)Steuersatz der Personengesellschaft von beispielsweise 14 %. Damit belaufen sich die aktiven latenten Steuern auf 1.400 EUR (= 10.000 EUR x 14 %). Bei aktiven latenten Steuern besteht ein Aktivierungswahlrecht. Diese können wahlweise in der Bilanz gezeigt werden.

Es kann ein Wahlrecht bezüglich der Saldierung ausgeübt werden.

 
Praxis-Beispiel

Saldierungsmöglichkeiten von aktiven und passiven latenten Steuern

Eine GmbH berechnet aktive latente Steuer von 55.000 EUR sowie passive latente Steuern von 30.000 EUR. Damit besteht ein Aktivüberhang von 25.000 EUR. Ein Ausweis kann in diesem Beispielfall durch die nachfolgenden 4 Möglichkeiten dargestellt werden:

  1. Ausübung Aktivierungswahlrecht (saldiert): Ausweis aktive latente Steuern von 25.000 EUR (= Passive latente Steuern von 55.000 EUR abzüglich aktive latente Steuern von 30.000 EUR).
  2. Ausübung Aktivierungswahlrecht (unsaldiert): Ausweis aktive latente Steuern von 55.000 EUR und passive latente Steuern von 30.000 EUR.
  3. Keine Ausübung Aktivierungswahlrecht: weder Ausweis von aktiven noch von passiven latenten Steuern (aufgrund des Aktivierungswahlrechts bei einem Überhang bei aktiven latenten Steuern nach § 274 Abs. 1 S. 2 HGB; bei einem passiven Überhang bestünde hingegen eine Passivierungspflicht auch in der Höhe vom saldierten Betrag nach § 274 Abs. 1 S. 1 HGB).
  4. Ausübung Aktivierungswahlrecht (teilsaldiert): Alternativ zu den ersten 3 Möglichkeiten kann das Aktivierungswahlrecht für den Betrag der aktiven latenten Steuern nur teilweise bis zur Höhe des Betrages der passiven latenten Steuern ausgeübt werden. In diesem Fall erfolgt der Ausweis der aktiven latenten Steuern nur i. H. v. 30.000 EUR (i. H. d. passiven latenten Steuern) sowie gleichzeitig der Ausweis passive latente Steuern von 30.000 EUR.

Aktive und passive latente Steuern sind am Bilanzstichtag auf Basis der unternehmensindividuellen Steuersätze im Zeitpunkt des Abbaus der jeweiligen Differenzen zu bewerten.[1] Dies hat zur Folge, dass die voraussichtliche zeitliche Umkehrung der einzelnen temporären Differenzen ermittelt werden müsste. Sind die individuellen Steuersätze im Zeitpunkt der Umkehrung nicht bekannt, sind die am Bilanzstichtag gültigen individuellen Steuersätze anzuwenden. Die Bewertung mit vereinheitlichten Steuersätzen wird nur dann als zulässig angesehen, wenn die daraus resultierenden Abweichungen im Vergleich zur Verwendung von den Steuersätzen zum Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen unwesentlich sind.

 
Hinweis

Steuersatz- und Steuergesetzesänderungen berücksichtigen

Angekündigte Steuersatz- und Steuergesetzesänderungen sind bei der Ermittlung latenter Steuern zu berücksichtigen, sofern das Gesetzgebungsverfahren zum Bilanzstichtag vollständig oder zumindest faktisch abgeschlossen ist. Zu den Gesetzesänderungen zählen neben Änderungen von Steuersätzen auch die Einführung bzw. die Abschaffung einer Steuerart. In Deutschland ist für die Anwendung künftiger Steuersätze und Steuergesetze die Verabschiedung durch den Bundesrat ausreichend.

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