Bilanz

Latente Steuern können in der Bilanz verrechnet oder unverrechnet ausgewiesen werden.[1]

Aktive latente Steuern sind unter dem Posten "Aktive latente Steuern"[2] auszuweisen und passive latente Steuern unter dem gesonderten Bilanzposten "Passive latente Steuern".[3]

Gewinn- und Verlustrechnung

Der Aufwand oder der Ertrag aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten "Steuern vom Einkommen und Ertrag"[4] auszuweisen.[5]

 
Praxis-Tipp

Ausweis von latenten Steuern

Der Ausweis unter dem Posten "Steuern vom Einkommen und Ertrag" ist auch dann vorzunehmen, wenn aufgrund der vorzunehmenden Bildung (= Aufwand) und Auflösung (= Ertrag) ein Habensaldo resultiert. Dies entspricht der bereits jetzt gängigen Praxis.

Anhang

Gem. § 285 Nr. 29 HGB sind im Anhang Angaben darüberzumachen, auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist.

Dabei ist darauf einzugehen, inwieweit Verlustvorträge oder Steuergutschriften bei der Berechnung der abzugrenzenden Steuern berücksichtigt wurden. Ebenfalls ist anzugeben, ob Differenzen aus dem erstmaligen Ansatz von Vermögensgegenständen und Schulden bestehen, die keine Auswirkungen auf die handelsrechtliche und steuerliche Gewinnermittlung entfaltet haben und die daher nicht in die Berechnung der latenten Steuern einbezogen worden sind. Darüber hinaus ist es zu einer sinnvollen und umfassenden Information der Abschlussadressaten erforderlich, den ausgewiesenen Steueraufwand/-ertrag in einer gesonderten Rechnung auf den erwarteten Steueraufwand/-ertrag überzuleiten, um ein Verständnis für die in der Bilanz ausgewiesenen Posten zu erzeugen.[6]

 
Praxis-Tipp

Anhangangabe

Die Angabe im Anhang ist unabhängig davon vorzunehmen, ob in der Bilanz latente Steuern ausgewiesen werden. Gerade wenn dies – aufgrund der Gesamtdifferenzbetrachtung – nicht der Fall ist, ist anzugeben, aufgrund welcher Differenzen oder steuerlicher Verlustvorträge per Saldo ein Ausweis unterbleibt.[7]

Anzugeben sind zusätzlich zu § 284 Nr. 29 HGB die latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahrs und die in der Bilanz im Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten Änderungen dieser Salden, wenn latente Steuerschulden in der Bilanz angesetzt sind.[8]

Kleine Kapitalgesellschaften und diesen nach § 264a HGB gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften sind von der Anwendung des § 274 HGB befreit.[9] Diese Befreiung erstreckt sich gem. § 288 Abs. 1 HGB konsequenterweise auch auf die Anhangangaben nach § 285 Nr. 29 und Nr. 30 HGB. Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind nur von den Anhangangaben i. S. v. § 285 Nr. 29 HGB befreit.[10]

 
Praxis-Tipp

Gesamtdifferenzbetrachtung

Die bis zum Inkrafttreten des BilMoG von vielen Unternehmen angewandte überschlägige Gesamtdifferenzbetrachtung bei der Ermittlung latenter Steuern ist laut BilMoG nur noch bei kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften möglich. Ergab sich nach einer groben Gegenüberstellung des handelsrechtlichen Ergebnisses mit dem zu versteuernden Einkommen ein Aktivüberhang, wurden aufgrund des früheren Aktivierungswahlrechts gem. § 274 Abs. 2 HGB a. F. keine latenten Steuern bilanziert. Aufgrund der in § 285 Nr. 29 HGB geforderten Angaben im Anhang sind große Kapitalgesellschaften trotz des Aktivierungswahlrechts faktisch verpflichtet, eine exakte Steuerlatenzermittlung durch Gegenüberstellung aller handels- und steuerrechtlichen Posten vorzunehmen. Aufgrund der Befreiung von diesen Anhangangaben für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften dürfte hier im Zweifelsfall auch weiterhin eine überschlägige Gesamtdifferenzbetrachtung möglich sein, soweit diese einen unzweifelhaften Aktivüberhang ergibt.[11]

[2] § 266 Abs. 2 D. HGB.
[3] § 266 Abs. 3 E. HGB.
[6] BT-Drucks. 16/10067 S. 68.
[7] BT-Drucks. 16/12407.
[8] § 285 Nr. 30 HGB, eingefügt m. W. v. 23.7.2015 durch Gesetz v. 17.7.2015, BGBl 2015 I S. 1245.
[11] BT-Drucks. 16/10067 S. 68.

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