Leitsatz

Ist an einem Unternehmen ein Finanzinvestor langfristig mehrheitlich beteiligt, ist dies kein Ausnahmetatbestand i. S. d. EU-Empfehlung zum KMU-Status. Das Beteiligungsunternehmen kann dadurch seinen KMU-Status und den Anspruch auf erhöhte Investitionszulage verlieren.

 

Sachverhalt

An einem bereits seit Jahren tätigen Unternehmen beteiligte sich ein Finanzinvestor zu 90 % mit der Absicht der langfristigen Investition. Das Beteiligungsunternehmen begann fristgerecht ein Erstinvestitionsvorhaben und beantragte die erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 2007. Das Finanzamt versagte auf Grund der Beteiligung den KMU-Satus und die erhöhte Investitionszulage. Die Klage war erfolglos.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG bestehen die Voraussetzungen für die erhöhte Investitionszulage für ein isoliert betrachtet als KMU i. S. d. EU-Empfehlung anzusehendes Unternehmen nicht, wenn die mehrheitlich beteiligte Anteilseignerin als verbundenes Unternehmen anzusehen ist und damit die Schwellenwerte für den KMU-Status überschritten werden. Die Verbindung ist unschädlich, wenn es sich bei der Anteilseignerin um eine Risikokapitalgesellschaft handelt. Diese werde dadurch geprägt, dass es sich um eine zeitlich begrenzte Investition in eine als besonders riskant geltende Unternehmung, d. h. hauptsächlich in junge, nicht börsennotierte Unternehmen in der frühen Wachstumsphase handelt, und der Gewinn nicht aus laufenden Erträgen, sondern aus dem späteren Verkauf der Beteiligung erzielt werden soll. Daran fehle es, wenn die Anteilseignerin langfristige Beteiligungen an etablierten Unternehmen anstrebe und das Beteiligungsunternehmen bereits am Markt etabliert ist und auch keine über die normale Ausweitung des Geschäftsbetriebs hinausgehenden risikoträchtigen Investitionen plant.

 

Hinweis

Die Entscheidung betraf eine langfristige Investition eines Finanzinvestors, die zum Wegfall des KMU-Status führte. Das FG-Urteil grenzt diesen Fall von der reinen Wagniskapitalbeteiligung ("venture capital") ab, die auch weiterhin unschädlich für den Behalt des KMU-Status ist.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 15.08.2013, 1 K 1603/10

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