Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG kann sich u. a. ergeben bei einem Wechsel von der Regelbesteuerung zur Besteuerung nach § 24 UStG und umgekehrt.

 
Praxis-Beispiel

Vorsteuerberichtigung

Landwirt L nimmt zum 1.1.2002 ein neues Stallgebäude in Betrieb. Aufgrund seiner Option zur Regelbesteuerung ab 2002 erhält L vom Finanzamt für 2002 die volle Vorsteuer v. 50.000 EUR. L kehrt ab 2007 zur Besteuerung nach § 24 UStG zurück. L muss deshalb für 2007 bis einschließlich 2011 dem Finanzamt jährlich jeweils 5.000 EUR Vorsteuer zurückzahlen (1/10 von 50.000 EUR).

Die o. g. kostspielige Vorsteuerberichtigung lässt sich vermeiden, indem die Regelbesteuerung bis zum Ablauf der Vorsteuerberichtigungsfrist beibehalten wird.

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