Geduldetes Betriebsvermögen entsteht bei allen Gewinnermittlungsarten, wenn die betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts so verändert wird, dass es aus dem notwendigen Betriebsvermögen z. B. wegen Verpachtung ausscheidet.[1] Die Bestellung eines Erbbaurechts an ein Kind führt nicht zur Entnahme des Grundstücks, sofern der verbilligte Erbbauzins 10 % des Marktpreises nicht unterschreitet. Einen Förderungszusammenhang mit dem Betrieb braucht das Wirtschaftsgut nicht aufzuweisen.[2] Entsprechendes gilt beim Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers.[3]

Nach wie vor umstritten ist die Frage, ob das geduldete Betriebsvermögen nur bis zu einer Obergrenze im Betriebsvermögen verbleiben kann. Wiederholt hatte der IV. Senat obiter dicta sein Unbehagen geäußert, wenn das geduldete Betriebsvermögen einen Umfang annehmen könne, der den eigentlichen Betriebszweck der Land- und Forstwirtschaft verdränge, z. B. bei der Bestellung von Erbbaurechten.[4] Die Finanzverwaltung beurteilt dementsprechend derartige massive Vorgänge aus dem notwendigen und gewillkürten Betriebsvermögen als Entnahmen mit Gewinnrealisierung, wenn dadurch das Gesamtbild der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit wesentlich verändert werde.[5] Derartige Gewinnrealisierungen verletzen m. E. jedoch den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung, nach dem Veräußerungen und Entnahmen stets einen eindeutigen nach außen erkennbaren Willensentschluss des Steuerpflichtigen voraussetzen. Die dingliche oder schuldrechtliche Bestellung von entgeltlichen Nutzungsrechten, zumal beim Überschreiten einer nicht bestimmten Obergrenze des geduldeten Betriebsvermögens, können m. E. derartige Entnahmehandlungen nicht bewirken.

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