OFD Rheinland, 16.10.2007, S 2230 - St 157

 

I. Allgemeine Grundsätze

 

1. Vorbemerkung

Die Prüfung der Fälle mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft richtet sich grundsätzlich nach den bestehenden Bearbeitungsregelungen bzw. nach Einführung eines Risikomanagementsystems nach den jeweils geltenden Risikokriterien.

Besonderheiten zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) sind unter §§ 13, 13a EStG Fach 7 Nr. 801 zu finden.

In Fällen der Schätzung wegen Nichtabgabe der Steuererklärung ist grundsätzlich der ALS einzuschalten. Dies gilt auch für die Fälle, in denen der Steuerpflichtige eine Steuererklärung ohne Gewinnermittlung oder lediglich mit einem geschätzten Gewinn abgegeben hat. Eine besondere Karteianweisung zu der Ermittlung des Gewinnes von Schätzlandwirten wird nicht mehr ausgegeben. Zu beachten ist im Übrigen, dass die Kz. 70 im SB 50 korrigiert werden muss, sofern nach den Schätzungen Steuererklärungen u.U. im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens eingegangen und bearbeitet worden sind.

 

2. Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens und die Verwertung der dadurch gewonnenen Erzeugnisse. Der Begriff des luf Betriebs setzt grundsätzlich weder eine Mindestgröße noch vollen landwirtschaftlichen Besatz (Betriebsgebäude, Betriebsmittel usw.) voraus. Auch die ernsthaft betriebene landwirtschaftliche Nutzung von Stückländereien ist deshalb LuF (Hinweis auf die BFH-Urteile vom 31.3.1955, IV 134/54 U, BStBl 1955 III S. 150 und vom 21.12.1965, III 291/62 U, BStBl 1966 III S. 138). Die Bewirtschaftung von Schrebergärten, privaten Hausgärten, Wochenendgrundstücken ist dagegen in der Regel nicht zur LuF zu rechnen, weil hier eine ernsthafte luf Betätigung nicht gegeben ist.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass steuerlich kein luf Betrieb vorliegt, wenn die bewirtschafteten Grundstücksflächen insgesamt nicht größer als 3.000 m² sind. Die Vereinfachungsregel gilt nicht, wenn die Flächen intensiv genutzt werden, z.B. für Sonderkulturen, Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen und Weinbau.

 

3. Steuererklärungen

 

3.1 Steuererklärungsfristen

 

3.1.1 Abgabe der Steuererklärungen (für 2006 BStBl 2007 I S. 89)

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für Stpfl. mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die den Gewinn nach einem von dem Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt (§ 149 Abs. 2 AO).

Das Verfahren der Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden, wurde wie folgt geregelt:

Bei Steuererklärungen für Stpfl., die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, wurde die Frist nach § 109 AO allgemein bis zum 31.3. des Zweitfolgejahres verlängert.

Darüber hinaus kann eine Fristverlängerung bis zum 31.5. des Zweitfolgejahres nur noch aufgrund begründeter Einzelanträge gewährt werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

 

3.2 Behandlung von 0-Fällen

Steuerfälle, in denen sich offensichtlich bei künftigen Veranlagungen keine Steuerschuld ergeben wird, die aber im Hinblick auf nicht realisierte stille Reserven (z.B. Verpachtungsfälle) oder wegen zu erwartender Änderungen von Besteuerungsgrundlagen (z.B. Veräußerung von Grundvermögen) in späteren Jahren steuerlich relevant werden können (sog. „Schlafende Landwirte”), sind nicht zu löschen.

Hierbei bitte ich zu beachten, dass die Übernahme in das Überwachungsverfahren bei wirtschaftenden Land- und Forstwirten nicht zulässig ist, sofern diese verpflichtet sind, ihre Gewinne nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG zu ermitteln.

 

3.3 Veranlagung von Landwirten zur Einkommensteuer in Fällen des § 32 ALG

Die Referatsleiter Abgabenordnung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben auf der Sitzung AO I/2006 (vom 22. bis 24. März zu TOP 3) die Auffassung vertreten, dass keine rechtliche Verpflichtung besteht, nur für Zwecke der Berechnung des Beitragzuschusses nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) in „Nullfällen” eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das ALG eine ausdrückliche Regelung zur Berechnung des Beitragszuschusses in Fällen einer nicht durchgeführten Veranlagung zur Einkommensteuer vorsieht.

 

4. Ausfüllen der Anlage L

Ich weise erneut darauf hin, dass insbesondere auch Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG ermitteln, die Anlage L vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen haben (vgl. § 150 Abs. 1 und Abs. 2 AO). Das gilt insbesondere hinsichtlich der Flächenangaben in den Zeilen 32 bis 47 der Anlage L, die auch dazu dienen, die zutreffende Gewinnermittlungsart überprüfen, Einnahme...

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