Unter § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG (Steuersatz + Vorsteuerabzug jeweils 5,5 % = Zahllast 0 EUR) fallen insbesondere folgende im Rahmen der Forstwirtschaft anfallende Erzeugnisse[1]:

Stammholz (Stämme und Stammteile), Schwellenholz, Stangen, Schichtholz, Industrieholz, Brennholz, sonstiges Holz (z. B. Stockholz, Pfähle, Reisig) und forstliche Nebenerzeugnisse wie Forstsamen, Rinde, Baumharz, Weihnachtsbäume, Schmuckgrün, Waldstreu, Pilze und Beeren.

 
Wichtig

Höherer Vorsteuerabzug für Erzeugnisse aus Sonderkulturen

Die Lieferungen von Erzeugnissen aus Sonderkulturen außerhalb des Waldes (z. B. Weidenbau, Baumschule, Obst- oder Weihnachtsbaumkultur, Schmuckreisig) sowie die Lieferung von sog. "Energieholz" zur Biomasseerzeugung aus sog. Kurzumtriebsplantagen (KUP) unterliegen als eigenständige Umsätze dem § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG (Steuersatz + Vorsteuerabzug jeweils 9,5 % = Zahllast 0 EUR). Dies hat den Vorteil, dass unternehmerische Leistungsempfänger hieraus einen Vorsteuerabzug von 9,5 % erhalten (statt nur 5,5 %).

Holz aus Parkanlagen sowie Flurholz außerhalb des Waldes und Alleebäume, Grenzbäume u. Ä. rechnen nicht zur Forstwirtschaft i. S. d. § 24 UStG.

Wird Energie- oder Industrieholz von der Erntemaschine als Holzhackschnitzel aufgearbeitet, handelt es sich (noch) um ein landwirtschaftliches Erzeugnis (Durchschnittssatz 9,5 %). Erfolgen weitere Bearbeitungen (Trocknung, Pressen zu Pellets) gehört die Abgabe des fertigen Erzeugnisses nicht mehr in die Durchschnittsbesteuerung des § 24 UStG; evtl. greift der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG.

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