Leitsatz

Das FG München entschied, dass die Anwendung der 1-%-Regelung auf Luxusfahrzeuge des Betriebsvermögens nicht mit dem Argument abgewendet werden kann, dass noch weitere hochpreisige Fahrzeuge im Privatvermögen gehalten werden.

 

Sachverhalt

Der Kläger war als selbstständiger Prüfsachverständiger tätig und hatte offenbar ein Faible für hochwertige Fahrzeuge: Im Privatvermögen hielt er einen Ferrari F 360 Modena Spider und einen Jeep Commander (8-Zylinder-Motor), im Betriebsvermögen einen geleasten BMW 740d × Drive und einen geleasten Lamborghini Aventador.

Im Zuge einer Betriebsprüfung reichte der Sachverständige verschiedene Kopien von Fahrtenbüchern für die beiden betrieblichen Fahrzeuge ein, die das Finanzamt mangels Lesbarkeit jedoch nicht anerkannte. Für die Privatnutzung beider Fahrzeuge wandte das Finanzamt die 1-%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) an. Der Sachverständige vertrat hingegen die Auffassung, dass die Fahrzeuge ausschließlich betrieblich genutzt worden waren und dass der für eine Privatnutzung sprechende Beweis des ersten Anscheins vorliegend entkräftet worden sei, da für private Fahrten schließlich "ebenbürtige" Fahrzeuge im Privatvermögen zur Verfügung gestanden hatten.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass das Finanzamt die Nutzungsentnahmen für den Lamborghini und den 7er BMW zu Recht entsprechend der 1-%-Regelung angesetzt hatte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden dienstliche bzw. betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Dieser Beweis des ersten Anscheins kann zwar entkräftet oder erschüttert werden, hierfür reicht aber in der Regel nicht die Behauptung, dass für Privatfahrten weitere private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden hatten.

Der Anscheinsbeweis war im vorliegenden Fall nicht entkräftet worden, denn zunächst einmal hatten keine ordnungsgemäßen Fahrtenbücher vorgelegen, die eine Privatnutzung von vornherein hätten ausschließen können. Darüber hinaus konnte auch der Umstand, dass andere Luxusfahrzeuge im Privatvermögen gehalten wurden, den Anscheinsbeweis nicht widerlegen. Das Finanzamt hatte zudem zu Recht den Betriebsausgabenabzug für die Leasingkosten des Lamborghini (rund 6.500 EUR pro Monat) als unangemessenen Repräsentationsaufwand eingestuft und entsprechend gekürzt. Für die 1-%-Versteuerung war trotz dieser Kürzung der volle Bruttolistenneupreis heranzuziehen (vgl. BFH, Beschluss v. 31.7.2009, VIII B 28/09).

 

Hinweis

Aberkannt wurden vom FG ferner die Kosten für eine Reise nach Dubai und Abu Dhabi, da die beruflichen Veranlassungsbeiträge nach Gerichtsmeinung von untergeordneter Bedeutung waren. Den Rotstift setzte das Gericht zudem bei Aufwendungen für hochwertige Alkoholika an, die im Sachverständigenbüro auf dem Konto "Bewirtung Büro" verbucht worden waren.

Die Revision wurde vom FG zugelassen und ist anhängig, Az beim BFH VIII R 12/21.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil v. 09.03.2021, 6 K 2915/17

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