Rz. 45
Nach § 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HGB ist gefordert, im Lagebericht auf bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft einzugehen. Eine Zweigniederlassung ist "eine dauerhaft, räumlich von der Hauptniederlassung getrennte Einrichtung […], die mit personeller und organisatorischer Eigenständigkeit im Rahmen der Unternehmenstätigkeit wie ein selbstständiges Unternehmen am Geschäftsverkehr teilnimmt."[1] In dem Berichtsteil sollen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeits- und Wesentlichkeitsgrundsatzes sämtliche Orte im In- und Ausland aufgeführt werden, an welchen eine Zweigniederlassung besteht, und wie selbige firmieren. Gegebenenfalls sind Zusammenfassungen und Gruppierungen zu bilden. Zudem sind Neugründungen, Schließungen und Verlegungen aufzuführen. Eine genauere Beschreibung der Tätigkeitsschwerpunkte der Zweigniederlassungen sowie der Mitarbeiterzahlen oder Umsätze ist nicht zwingend vorgeschrieben.[2]
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