Rz. 45

Nach § 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HGB ist gefordert, im Lagebericht auf bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft einzugehen. Eine Zweigniederlassung ist "eine dauerhaft, räumlich von der Hauptniederlassung getrennte Einrichtung […], die mit personeller und organisatorischer Eigenständigkeit im Rahmen der Unternehmenstätigkeit wie ein selbstständiges Unternehmen am Geschäftsverkehr teilnimmt."[1] In dem Berichtsteil sollen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeits- und Wesentlichkeitsgrundsatzes sämtliche Orte im In- und Ausland aufgeführt werden, an welchen eine Zweigniederlassung besteht, und wie selbige firmieren. Gegebenenfalls sind Zusammenfassungen und Gruppierungen zu bilden. Zudem sind Neugründungen, Schließungen und Verlegungen aufzuführen. Eine genauere Beschreibung der Tätigkeitsschwerpunkte der Zweigniederlassungen sowie der Mitarbeiterzahlen oder Umsätze ist nicht zwingend vorgeschrieben.[2]

[1] HFA des IDW, Lagebericht, S. 659, Tz. 48, aufgehoben am 7.7.2005.
[2] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 16. Aufl. 2021, S. 792; Baetge/Kirsch/Thiele, Konzernbilanzen, 13. Aufl. 2019, S. 603 ff. Anzumerken ist, dass der bisher nur für den Lagebericht vorgeschriebene Zweigniederlassungsbericht mit dem am 23.7.2015 in Kraft getretenen BilRUG zudem für Konzernlageberichte nach § 315 Abs. 2 Nr. 3 HGB für Geschäftsjahre beginnend ab dem 31.12.2015 verpflichtend wurde.

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