Rz. 41

Dieser Bereich des Lageberichts wurde aufgrund der Anpassung des nationalen Rechts an die Fair-Value-Richtlinie (2001/65/EG) in das HGB aufgenommen und bildet mit dem § 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b HGB eine inhaltliche Einheit. In dem Teil des Lageberichts nach § 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a HGB soll eingegangen werden auf die Risikomanagementziele und -methoden der Gesellschaft, einschließlich ihrer Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten von Transaktionen. Die Berichterstattung bezieht sich jedoch lediglich auf Finanzinstrumente, die der Absicherung – Hedging – dienen, und dies nur insofern, wie die Berichterstattung für die Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung der Gesellschaft relevant ist. Es ist insbesondere einzugehen auf die bei Abschluss von Sicherungsgeschäften verwendete Systematik, die Art der Kategorien der verschiedenen Geschäfte sowie der Transaktionen, die im Rahmen der Sicherungsgeschäfte verbucht werden.[1]

 

Rz. 42

Die Steuerung der Risiken des Unternehmens gehört, wie bereits zum Allgemeinen Chancen- und Risikobericht ausgeführt, zum Risikomanagement des Unternehmens. Zur Absicherung von Risiken werden häufig derivative Finanzinstrumente mit Vertragspartnern außerhalb des Unternehmens genutzt. Diese sind klassischerweise Termingeschäfte, Optionsgeschäfte oder Swapgeschäfte. Die abzusichernden Grundgeschäfte lassen sich in 4 Gruppen unterscheiden: finanzielle und nichtfinanzielle Vermögenswerte und Schulden, eine bilanzunwirksame Verpflichtung zur Abwicklung einer künftigen Transaktion, eine vorgesehene Transaktion ohne derzeitige Verpflichtung sowie ein Fremdwährungsinvestment in einen ausländischen Geschäftsbetrieb. Wird nur ein einzelnes Grundgeschäft durch ein explizit zugeordnetes Finanzinstrument gesichert, wird dies als "Micro-Hedging" bezeichnet. Die Sicherung von Gruppen von Grundgeschäften durch ein Finanzinstrument wird als "Macro-Hedging" bezeichnet. Nach der Art des Sicherungsobjekts lassen sich u. a. Fair-Value-Hedges und Cashflow-Hedges unterscheiden. Während bei Fair-Value-Hedges eine Absicherung des beizulegenden Zeitwertes stattfindet, sichern Cashflow-Hedges nicht den beizulegenden Zeitwert selbst, sondern die erwarteten Zahlungsströme des Grundgeschäfts.[2]

[1] Vgl. BT-Drucks. 15/3419, BilReG, S. 30 f., damals noch mit Bezug auf § 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB.
[2] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 10. Aufl. 2017, S. 719 ff.; Bieker/Hackenberger, DB 2004, S. 1628 ff. Zu näheren Erläuterungen der Sicherungsbeziehungen in der Rechnungslegung sowie zur Definition von Finanzinstrumenten und Finanzderivaten siehe Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 10. Aufl. 2017, S. 709 ff.

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