Rz. 38

Im Nachtragsbericht nach § 289 Abs. 2 Nr. 1 HGB i. d. F. vor BilRUG 2015 war auf Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Bilanzstichtag einzugehen. Seither ist diese Regelung als § 285 Nr. 33 HGB i. d. F. des BilRUG in den Anhang verschoben worden.[1]

 

Rz. 39

vorläufig frei

 

Rz. 40

vorläufig frei

 

Rz. 40a

Entsprechend DRS 20.114 soll jedoch ein Verweis in den Lagebericht auf den Anhang aufgenommen werden bzw. eine Negativerklärung im Lagebericht abgegeben werden, sofern keine entsprechenden Vorgänge eingetreten sind. Darüber hinaus würde auch im Berichtsteil zu künftigen Chancen/Risiken eine Berichterstattung erfolgen können.[2]

[2] Vgl. BilRUG v. 17.7.2015, Art. 1 Nr. 21m und Nr. 23 sowie Art. 2 Nr. 2, BGBl 2015 I S. 1245 ff.; DRS 20.114.

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