Rz. 24

Die Beurteilung und Erläuterung der voraussichtlichen Entwicklung der Unternehmung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken sowie der Angabe der zugrunde liegenden Annahmen ist ein rein prospektiv ausgerichteter Bestandteil des Lageberichts und erweitert die nach § 289 Abs. 1 Sätze 1–3 HGB geforderten vergangenheitsbezogenen Informationen. Die einzelnen Bestandteile des Berichts wie Prognosebericht und Allgemeiner Chancen- und Risikobericht können gemeinsam oder getrennt betrachtet werden. Eine Zusammenfassung der beiden Einzelberichte ist jedoch ebenfalls möglich. Es ist jedoch zu beachten, dass die Auswirkungen von Chancen und Risiken nicht miteinander verrechnet werden dürfen.[1]

 

Rz. 25

Prognosebericht

Im Prognosebericht sind die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmung zu beurteilen und zu erläutern und die zugrunde liegenden Annahmen der Entwicklungsprognose anzugeben. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmung einzugehen, wobei über die gleichen Sachverhalte wie in den geforderten Berichtsinhalten nach § 289 Abs. 1 Sätze 1–3 HGB berichtet wird. In diesem Teilbereich des Lageberichts sind diese Sachverhalte jedoch unter dem Aspekt der Zukunftsbezogenheit zu betrachten. Beispielsweise werden in diesem Teil des Lageberichts Angaben zu noch nicht abgeschlossenen Verträgen (z. B. zu Großaufträgen, Umwandlungen, Unternehmensbeteiligungen), Angaben zu Umsatz- oder Ergebnisentwicklungen, Planungen bezüglich Investitionen und Finanzierung getätigt. Der Detaillierungsgrad der in diesem Zusammenhang zu verwendenden Prognosen ist gesetzlich nicht festgelegt. In der Literatur wird grundsätzlich den quantitativen Prognosen der Vorzug gegenüber den qualitativen Prognosen gegeben, da diese im Gegensatz zu rein verbalen Prognosen genauer, aussagekräftiger und ex post überprüfbar sind. Baetge, Kirsch und Thiele empfehlen Intervallprognosen über einen Zeitraum von 2 Jahren, wobei jedoch die Bandbreite nicht zu groß sein sollte, um eine Mindestsicherheit und eine Mindestgenauigkeit zu gewährleisten. Der Standard des Deutschen Standardisierungsrat zum Lagebericht DRS 20 schreibt einen Mindestprognosezeitraum von 1 Jahr ab dem Abschlussstichtag vor. Unabhängig vom Detaillierungsgrad der Prognosen sind nach § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB die Prämissen der getätigten Prognosen anzugeben, um die Plausibilität der Prognosen durch den Lageberichtsadressaten überprüfbar zu machen. Beispielsweise sind Annahmen zu Wirtschafts- und Branchenentwicklung, Inflation, Wechselkursentwicklung oder Inbetriebnahmen bzw. Synergiehebungen anzugeben. Final sind die Prognosen zum Geschäftsverlauf und zur Lage des Unternehmens in einer Gesamtaussage zu verdichten.[2]

 

Rz. 26

Allgemeiner Chancen- und Risikobericht

In der Erläuterung der im Prognosebericht beschriebenen voraussichtlichen Entwicklung des Unternehmens sollen im Allgemeinen Chancen- und Risikobericht explizit auf wesentliche Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung eingegangen sowie die zugrunde liegenden Annahmen angegeben werden. Dabei wird Risiko als eine negative Abweichung und Chance als eine positive Abweichung von einer erwarteten Entwicklung der Unternehmung verstanden. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit ist es jedoch nicht sinnvoll, auf alle Chancen und Risiken einzugehen, denen ein Unternehmen ausgesetzt ist, sondern vielmehr auf wesentliche für die Adressaten entscheidungserhebliche Chancen und Risiken.[3]

Zu berichten ist primär über 2 Kategorien von Chancen und Risiken:[4]

  • rechtliche sowie wirtschaftliche Risiken, die den Fortbestand der Unternehmung gefährden, und
  • Chancen und Risiken mit wesentlichem potenziellen Einfluss auf die Entwicklung der Gesellschaft, wobei die Entscheidung über die Wesentlichkeit der Chancen und Risiken im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens der Unternehmensleitung liegt.
 

Rz. 27

vorläufig frei

 

Rz. 28

Um den Bericht über die Chancen und Risiken des Unternehmens sowie die ihnen zugrunde liegenden Annahmen zu erstellen, ist es notwendig, dass die berichtspflichtigen Unternehmen ein entsprechendes Chancen- und Risikomanagementsystem einrichten. Bisher war lediglich für die Risiken von Aktiengesellschaften eine Verpflichtung zur Einrichtung eines Früherkennungssystems nach § 91 Abs. 2 AktG gegeben.[5] Die Berichtspflicht über das eingerichtete Chancen-/Risikomanagementsystem ist entsprechend des DRS 20.K137 ff. dann verpflichtend, wenn das Mutterunternehmen kapitalmarktorientiert i. S. d. 264d HGB ist. Bei einer Berichtspflicht ist auf die Ziele und die Strategie sowie auf die Strukturen und Prozesse des Chancen- und Risikomanagements einzugehen.[6]

 

Rz. 28a

Mit dem Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz v. 3.6.2021 wurde zudem ab dem 1.7.2021 eine Einrichtungspflicht für ein Internes Kontroll- und Risikomanagementsystem initiiert. Entsprechend § 91 Abs. 3 AktG hat der Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft ein im Hinblick und den Umfang der Geschäftstätigkeit und der Risikolage des Unternehmens a...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge