Rz. 58f

Neben den explizit in den §§ 289289f HGB aufgeführten Bestandteilen des Lageberichts können auch andere Rechtsvorschriften zu einer gesetzlichen Erweiterung des Lageberichts führen. Bei Aktiengesellschaften ist entsprechend § 312 Abs. 3 Satz 3 AktG verpflichtend eine Schlusserklärung des Vorstandes zum Abhängigkeitsbericht in den Lagebericht zu integrieren.[1]

 

Rz. 58g

Die Schlusserklärung ist vom Vorstand einer abhängigen Gesellschaft zu erstellen und hat zu erläutern, ob die Gesellschaft ungünstige Rechtsgeschäfte mit herrschenden Unternehmen eingegangen ist, oder günstige Rechtsgeschäfte unterlassen hat. Final ist somit eine etwaige Benachteiligung der abhängigen Gesellschaft darzulegen. Darüber hinaus hat der Vorstand zu erklären, ob die ggf. entstandenen Nachteile ausgeglichen wurden.[2]

 

Rz. 58h

Die Schlusserklärung zum Abhängigkeitsbericht ist ebenso wie der Abhängigkeitsbericht selbst, dann zu erstellen, wenn mit dem abhängigen Unternehmen kein Beherrschungsvertrag geschlossen wurde.

Eine obligatorische Integration in den Lagebericht, unter zwingendem gesonderten Ausweis, ist für die Schlusserklärung nach § 312 AktG vorgeschrieben. Der Abhängigkeitsbericht selbst kann optional dem Lagebericht angehängt werden.[3]

[1] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 16. Aufl. 2021, S. 803 f.; Stute, IFRS: Lagebericht und Konzernlagebericht, 2010, S. 141.
[2] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 16. Aufl. 2021, S. 803 f.; Stute, IFRS: Lagebericht und Konzernlagebericht, S. 141.
[3] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 16. Aufl. 2021, S. 803 f.; Stute, IFRS: Lagebericht und Konzernlagebericht, 2010, S. 141 ff.; Stute, in Müller/Stute/Withus, Handbuch Lagebericht, 2013, S. 367 ff.

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