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Der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit erfordert eine prägnante, verständliche und übersichtliche Darstellung der im Lagebericht aufgeführten Informationen. Weiterhin hat die Aufstellung des Lageberichts in sprachlich eindeutiger Form und in deutscher Sprache zu erfolgen, sodass die Nachvollziehbarkeit der Aussagen für den Adressaten gesichert ist. Schließlich ist der Lagebericht eindeutig durch die Bezeichnung "Lagebericht" zu kennzeichnen und optisch vom Jahresabschluss sowie von den weiteren veröffentlichten Informationen, z. B. weiteren Teilen des Geschäftsberichts, zu trennen, d. h. in geschlossener Form darzustellen. Er hat sich systematisch an der Gliederungsstruktur der §§ 289 f. HGB zu orientieren und ist durch einzelne Überschriften der einzelnen Abschnitte zu systematisieren. Die geschlossene Form erlaubt jedoch entsprechend DRS 20.21 auch einen Verweis auf die Erklärung zur Unternehmensführung, welche sich im Internet befindet (§§ 315d i. V. m. 289f Abs. 1 HGB) sowie Verweise auf Anhangvorschriften, sofern diese explizit per Gesetz oder durch den DRS 20 zugelassen sind (§§ 289 Abs. 2 Satz 2, 289a Satz 2, 315 Abs. 2 Satz 2, 315a Satz 2 HGB, DRS 20.K192, 20.K198, 20.K219, 20.K223a und 20.K231). Bei Bezügen durch Informationen im Lagebericht auf andere Informationen im Jahresabschluss, z. B. im Anhang, sind diese, sofern sie nicht offensichtlich sind, durch Überleitungen zu ergänzen. Dies kann beispielsweise bei Bezügen auf Renditekennzahlen wie das EBIT (Earnings before Interests and Taxes) notwendig werden.[1]

[1] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 16 Aufl. 2021, S. 763 f.; Ballwieser, in Fischer/Hömberg, Monographie Jahresabschluß und Jahresabschlußprüfung, Probleme, Perspektiven, internationale Einflüsse. Festschrift zum 60. Geburtstag für Jörg Baetge, Lagebericht, 1997, S. 158 f.; DRS 20.20–30; Lechtape/Krumbholz, Lageberichterstattung, BBK Nr. 2 2001, S. 6461; Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss, 26. Aufl. 2021, S. 966.

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