§ 289a HGB regelt die Angaben, die im Bericht über die Übernahmesituation aufzunehmen sind. Die Berichterstattung ist verpflichtend für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 7 WpÜG durch von ihnen ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen. Anhand einer Reihe von Angabepflichten der Nr. 1 bis 9 soll für potentielle Bieter ein Eindruck über das Unternehmen im Hinblick auf eine mögliche Übernahme vermittelt und gleichsam mögliche Übernahmehindernisse aufgezeigt werden.

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