§ 4 Punktuelles Aufladen
1Der Betreiber eines Ladepunkts hat den Nutzern von elektrisch betriebenen Fahrzeugen[1] [Bis 31.12.2021: Elektromobilen] das punktuelle Aufladen zu ermöglichen. 2Dies stellt er sicher, indem er [Bis 31.12.2021: an dem jeweiligen Ladepunkt] [2]
1. |
an dem jeweiligen Ladepunkt [3]keine Authentifizierung zur Nutzung fordert, und die Leistungserbringung, die die Stromabgabe beinhaltet, anbietet
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2. |
an dem jeweiligen Ladepunkt [4]die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung und den Zahlungsvorgang mittels eines gängigen kartenbasierten Zahlungssystems beziehungsweise Zahlungsverfahrens in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt oder mittels eines gängigen webbasierten Systems ermöglicht, wobei in der Menüführung mindestens die Sprachen Deutsch und Englisch zu berücksichtigen sind und mindestens eine Variante des Zugangs zum webbasierten Zahlungssystem kostenlos ermöglicht werden muss. |
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