§ 4 Punktuelles Aufladen

1Der Betreiber eines Ladepunkts hat den Nutzern von elektrisch betriebenen Fahrzeugen[1] [Bis 31.12.2021: Elektromobilen] das punktuelle Aufladen zu ermöglichen. 2Dies stellt er sicher, indem er [Bis 31.12.2021: an dem jeweiligen Ladepunkt] [2]

1.

an dem jeweiligen Ladepunkt [3]keine Authentifizierung zur Nutzung fordert, und die Leistungserbringung, die die Stromabgabe beinhaltet, anbietet

a)

ohne direkte Gegenleistung, oder

b)

gegen Zahlung mittels Bargeld in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt, oder

2.

an dem jeweiligen Ladepunkt [4]die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung und den Zahlungsvorgang mittels eines gängigen kartenbasierten Zahlungssystems beziehungsweise Zahlungsverfahrens in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt oder mittels eines gängigen webbasierten Systems ermöglicht, wobei in der Menüführung mindestens die Sprachen Deutsch und Englisch zu berücksichtigen sind und mindestens eine Variante des Zugangs zum webbasierten Zahlungssystem kostenlos ermöglicht werden muss.

[1] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung vom 02.11.2021. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Gestrichen durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung vom 02.11.2021. Anzuwenden bis 31.12.2021.
[3] Eingefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung vom 02.11.2021. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[4] Eingefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung vom 02.11.2021. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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