Die Vergütung pro Arbeitstag darf im Durchschnitt nicht höher als 150 EUR sein. Der Betrag wurde mit Wirkung vom 1.1.2023 von 120 EUR auf 150 EUR angehoben. Es handelt sich also um einen Durchschnittsbetrag, der aus dem Gesamtlohn und der Zahl der tatsächlichen Arbeitstage zu ermitteln ist. Vorsicht! Die pauschale Besteuerung ist gefährdet, wenn der Durchschnittswert durch Sonderzahlungen, wie z. B. durch Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, überschritten wird.

 
Praxis-Tipp

Steuerfreie Vergütungen werden nicht einbezogen

Steuerfreie Vergütungen, wie z. B. Reisekosten, Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, werden bei der Ermittlung der 150-EUR-Grenze nicht einbezogen.

Ein Arbeitstag ist grundsätzlich der Kalendertag. Ein Arbeitstag kann aber auch eine Nachtschicht sein, die sich auf 2 Kalendertage erstreckt, z. B. die Nachtschicht eines Taxifahrers.

Die 150-EUR-Grenze kann überschritten werden, wenn die Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt erforderlich geworden ist. Der Einsatz von Aushilfskräften ist als unvorhersehbar anzusehen, wenn er entgegen dem vorhersehbaren Bedarf sofort erforderlich wird, z. B. wegen eines starken Besucherandrangs bei schönem Wetter in einem Biergarten.

Steht der Einsatzzeitpunkt von Aushilfskräften bereits seit längerer Zeit fest, z. B. bei Volksfesten oder Messen, handelt es sich nicht um eine Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt, sodass die 150-EUR-Grenze zu beachten ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge