Zum einen darf die jeweilige Beschäftigung nicht mehr als 3 Monate und zum anderen dürfen alle Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammengerechnet nicht mehr als 70 Arbeitstage betragen.

Eine kurzfristige Aushilfsbeschäftigung ist auch neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber möglich. Die befristete Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist.

 
Praxis-Beispiel

Im öffentlichen Dienst beschäftigt und Aushilfskraft: sozialversicherungsfreie Aushilfskraft

Der Ehegatte des Unternehmers ist im öffentlichen Dienst tätig. Da die Buchhaltungskraft in der Zeit vom 1.8. bis 15.9. ausgefallen ist, stellt der Unternehmer seinen Ehegatten für diesen Zeitraum als nebenberufliche Buchführungskraft ein.

Die Aushilfsbeschäftigung ist unabhängig von der Höhe der Vergütung sozialversicherungsfrei. Es sind auch keine pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.

Achtung! Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind nicht mit anderen geringfügigen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Werden kurzfristige Beschäftigung und Minijob (geringfügige Beschäftigung) nebeneinander ausgeübt, dann fallen für die kurzfristige Beschäftigung keine Sozialversicherungsbeiträge an. Für den Minijob sind die pauschale Lohnsteuer und die pauschalen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen.

 
Praxis-Beispiel

Eine Aushilfskraft hat eine kurzfristige Beschäftigung und einen Minijob

Der Unternehmer stellt eine Aushilfskraft für die Zeit vom 1.10. bis 15.11. ein und zahlt ihr für diese Zeit einen Arbeitslohn von 1.500 EUR. Diese Aushilfskraft hat außerdem bei einem anderen Arbeitgeber einen Minijob, in dem sie monatlich 400 EUR verdient.

Ergebnis: Der Unternehmer beschäftigt seine Aushilfskraft im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung, sodass keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.

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