Die Sozialversicherungspflicht tritt ein, sobald feststeht, dass der Arbeitnehmer

  • die 3-Monats-Frist bzw. 70-Tage-Frist tatsächlich überschreitet oder
  • aufgrund einer mit ihm getroffenen Vereinbarung die 3-Monats-Frist bzw. 70-Tage-Frist überschreiten wird.

Ab diesem Zeitpunkt (nicht rückwirkend) tritt dann die Sozialversicherungspflicht ein. Maßgebend ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Eine Beschäftigung, die über den Jahreswechsel ausgeübt wird, ist jedoch als Einheit anzusehen.

Übt ein Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr mehrere kurzfristige Beschäftigungen aus, sind die Zeiten gemäß § 8 Abs. 2 SGB IV zu addieren. Je nach Ausgestaltung der kurzfristigen Beschäftigung müssen die Zeiten monats- oder tageweise zusammengerechnet werden. Der Unternehmer hat die Wahl, nach welcher Variante er vorgehen will :

 
Fristdauer Anwendungsbereich
3 Monate Die Aushilfskraft wurde bei allen Tätigkeiten an mindestens 5 Arbeitstagen pro Woche und für volle Kalendermonate beschäftigt.
70 Arbeitstage Wenigstens eine der kurzfristigen Beschäftigungen wurde an weniger als 5 Tagen in der Woche ausgeübt.
 
Praxis-Beispiel

Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten im Kalenderjahr

Der Unternehmer stellt ab dem 1.9. eine Aushilfskraft ein, die in einem Zeitraum von 4 Monaten (bis zum 31.12.) an insgesamt 32 Tagen beschäftigt wird.

Um sicher zu sein, dass es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, muss der Unternehmer prüfen, ob seine Aushilfskraft in der zurückliegenden Zeit (Januar bis August) bereits andere sozialversicherungsfreie Beschäftigungen ausgeübt hat. Er kann ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis nämlich nur eingehen, wenn und soweit insgesamt die Grenze von 70 Arbeitstagen nicht überschritten wird. Die Aushilfskraft darf somit vorher an nicht mehr als 38 Tagen gearbeitet haben.

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