Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind in der Regel vorteilhafter als alle anderen Arten einer Teilzeitbeschäftigung. Kurzfristige Beschäftigungen gibt es als abgabenfreie Teilzeitbeschäftigung im Sozialversicherungsrecht[1] und als Teilzeitbeschäftigung gemäß § 40 a Abs. 1 EStG, bei der die Lohnsteuer pauschal mit 25 % ermittelt werden kann. Die Voraussetzungen bei der Sozialversicherung und der Lohnsteuer sind allerdings nicht deckungsgleich.[2] Liegt sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung vor, steuerlich jedoch nicht, dann kann die Lohnsteuer nur individuell und nicht pauschal abgerechnet werden.
Vorteile einer kurzfristigen Beschäftigung
Bevor der Unternehmer einen Minijob auf 520 EUR Basis (bis 30.9.2022 auf 450 EUR) Basis vereinbart, sollte er prüfen, ob nicht – zumindest vorübergehend – die kurzfristige Beschäftigung günstiger für ihn ist. Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind besonders vorteilhaft, weil
- keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind, also auch keine pauschalen Abgaben wie bei einem Minijob und
- bei der individuellen Abrechnung häufig keine Lohnsteuer anfällt.
Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse eignen sich daher auch sehr gut, um den Ehegatten oder die eigenen Kinder für einen begrenzten Zeitraum zu beschäftigen.
Vergleich zwischen kurzfristiger Beschäftigung und Minijob
Ein Unternehmer hat mit seinem Arbeitnehmer einen Rahmenarbeitsvertrag über einen Zeitraum von 12 Monaten vereinbart. Der kurzfristig Beschäftigte arbeitet an 34 Stunden im Monat. Bei einem Stundenlohn von 12,50 EUR zahlt er ihm 425 EUR im Monat. Der Vergleich zwischen kurzfristiger Beschäftigung und Minijob sieht wie folgt aus:
kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) |
Minijob (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) |
|
---|---|---|
Arbeitslohn: 34 Stunden × 12,50 EUR = | 425,00 EUR | 425,00 EUR |
Sozialversicherungsbeiträge = | 0,00 EUR | |
Lohnsteuer lt. Steuerklasse I = | 0,00 EUR | |
Pauschale Kranken- und Rentenversicherung (13 % + 15 %) | 119,00 EUR | |
Pauschale Lohnsteuer usw. 2 % = | 8,50 EUR | |
Umlage U1/U2 und Insolvenzgeldumlage (1,1 %, 0,24 %, 0,06 % ) | 5,95 EUR | 5,95 EUR |
Gesamtbelastung | 430,95 EUR | 558,45 EUR |
In diesem Fall bringt die kurzfristige Beschäftigung einen monatlichen Vorteil von 127,50 EUR, in einem Zeitraum von 12 Monaten sind dies immerhin 1.530,80 EUR. Herr Huber entscheidet sich in Abstimmung mit seinem Arbeitnehmer für die Abwicklung im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4190/6030 | Aushilfslöhne | 425 | |||
4141/6170 | Sonstige soziale Abgaben | 5,95 | 1200/1800 | Bank | 430,95 |
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