Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | |||
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Kontenbezeichnung | SKR 03/04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV-Position |
Aushilfslöhne | 4190/6030 | Löhne und Gehälter | |
Pauschale Steuer für Aushilfen | 4199/6040 | Löhne und Gehälter |
So kontieren Sie richtig!
Kurzfristige Beschäftigungen gibt es zum einen als abgabenfreie Teilzeitbeschäftigung im Sozialversicherungsrecht[1] und zum anderen als pauschal versteuerten Arbeitslohn gemäß § 40 a Abs. 1 EStG, wobei die Lohnsteuer pauschal mit 25 % ermittelt werden kann. Wenn der Unternehmer bei einer kurzfristigen Beschäftigung die Lohnsteuer pauschal ermittelt und abführt, ist damit die Besteuerung abgeschlossen. Die Voraussetzungen bei der Sozialversicherung und der Lohnsteuer sind allerdings nicht deckungsgleich. Der Unternehmer bucht seine Zahlungen an den kurzfristig Beschäftigten auf das Konto "Aushilfslöhne" 4190 (SKR 03) bzw. 6030 (SKR 04).
Buchungssatz:
Aushilfslöhne |
an Bank |
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