Was viele nicht wissen, ist, dass Entgelte für eine während der Dauer der Kurzarbeit aufgenommene Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden. Wurde die Beschäftigung bereits vor Bezug des Kurzarbeitergelds begonnen, erfolgt keine Anrechnung. Angerechnet wird das durch Nebeneinkommensbescheinigung nachzuweisende Entgelt in voller Höhe, d. h. ohne gesetzliche Abzüge.

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