Kurzbeschreibung

Die Musterbetriebsvereinbarungen zeigen auf, wie die Betriebsparteien bei vorübergehenden Beschäftigungsproblemen einen Personalabbau durch Kurzarbeit und durch freiwillige Absenkung der Arbeitszeit vermeiden können.

Vorbemerkung

Das Instrument der Kurzarbeit hat in den letzten Jahren verstärkt Anwendung gefunden, da es häufiger als in früheren Jahren zu vorübergehenden Arbeitsausfällen gekommen ist. Ursachen hierfür waren neben konjunkturbedingten Gründen insbesondere verstärkt aufgetretene Lieferengpässe. Die Musterbetriebsvereinbarungen zeigen auf, wie die Betriebsparteien in diesen Fällen Beschäftigungsprobleme ohne Personalabbau durch Kurzarbeit und durch eine freiwillige Absenkung der Arbeitszeit meistern können.

Die hohen Kosten eines Personalabbaus, der im Regelfall mit Abfindungsprogrammen oder Sozialplänen verbunden ist, werden durch die Kurzarbeit vermieden und die Liquidität wird gesichert. Gleichzeitig wird durch die Kurzarbeit sichergestellt, dass die Unternehmen nach dem Ende einer Beschäftigungskrise wieder auf das eingearbeitete Personal zurückgreifen können. Dies ist für viele Unternehmen vor dem Hintergrund des allgemeinen Fachkräftemangels ein wesentlicher Gesichtspunkt dafür, bei vorübergehenden Auslastungsproblemen auf den Ausspruch von Kündigungen zu verzichten.

Durch die Gewährung von Konjunktur-Kurzarbeitergeld gem. §§ 95 ff. SGB III durch die Agentur für Arbeit wird die finanzielle Belastung der Unternehmen beschränkt und die Entgeltverluste der Beschäftigten abgemindert.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit steht regelmäßig noch nicht hinreichend genau fest, in welchem Umfang Kurzarbeit tatsächlich in den nachfolgenden Monaten erforderlich sein wird. Praktisch kann es deshalb sein, in einer Rahmenbetriebsvereinbarung zunächst die Grundsätze der Kurzarbeit zu regeln.

Die Festlegung des genauen Umfangs der Kurzarbeit in den verschiedenen Betriebsabteilungen und die konkrete Benennung der einzubeziehenden Beschäftigten erfolgt dann erst in einem zweiten Schritt durch eine zwischen den Betriebsparteien abzuschließende Ausführungsvereinbarung.

Ein Freiwilligenprogramm zur Reduzierung der Arbeitszeit kann daher einen weiteren wichtigen Baustein zur Arbeitszeitabsenkung und Kostenersparnis darstellen.

Betriebliche Erfahrungen haben gezeigt, dass viele Beschäftigte bereit sind, ihre persönliche Arbeitszeit vorübergehend freiwillig zu reduzieren, wenn der Arbeitgeber dies durch eine attraktive Zuschusszahlung honoriert. Für die Unternehmen ist die freiwillige Absenkung der Arbeitszeit – trotz Zuschusszahlungen – finanziell häufig günstiger als die Einbeziehung in die Kurzarbeit, da die bei der Kurzarbeit verbleibenden Remanenzkosten vermieden werden können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Wegfalls von Erstattungsmöglichkeiten durch die Bundesagentur für Arbeit.

Rahmenbetriebsvereinbarung zur Kurzarbeit

zur Kurzarbeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

Zwischen

der Firma ..................................., diese vertreten durch ...................................

und

dem Betriebsrat der Firma ..................................., dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden ...................................

wird folgende Rahmenbetriebsvereinbarung zur Kurzarbeit getroffen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt grundsätzlich für alle Beschäftigten der Firma ................................... am Standort ...................................

Folgende Beschäftigtengruppen fallen nicht unter den Geltungsbereich der Vereinbarung:

  • Leitende Angestellte gem. § 5 Abs. 3 BetrVG
  • Leiharbeitnehmer
  • Beschäftigte in Altersteilzeit
  • Beschäftigte in einem gekündigten Arbeitsverhältnis bzw. nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags
  • Auszubildende, Dual Studierende und Praktikanten
  • Ausbilder

§ 2 Beginn und Dauer der Kurzarbeit

  1. Die Kurzarbeit wird zunächst für den Zeitraum vom ......................... bis ......................... eingeführt. Bei fortbestehenden Beschäftigungsproblemen wird die Betriebsvereinbarung über diesen Zeitpunkt hinaus unverändert fortgeführt, sofern die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Bei Nichteinigung über die Fortsetzung der Kurzarbeit über den vereinbarten Zeitrahmen hinaus entscheidet die Einigungsstelle.
  2. Betriebsrat und Arbeitgeber können jederzeit einvernehmlich eine Verlängerung oder Verkürzung der vereinbarten Dauer der Kurzarbeit vereinbaren.

§ 3 Tatsächlicher Umfang der Kurzarbeit

  1. Über den konkreten Umfang der erforderlichen Kurzarbeit treffen die Betriebsparteien unter Berücksichtigung der jeweiligen Auslastung eine schriftliche Vereinbarung.
  2. Je nach Auftragslage kann der Umfang der Kurzarbeit im Einvernehmen der Betriebsparteien auch danach jederzeit verlängert oder verkürzt werden. Bei Nichteinigung über den Umfang oder die Lage der erforderlichen Kurzarbeit im Folgemonat gelten die tariflichen und gesetzlichen Regelungen.

§ 4 Persönliche Einbeziehung in die Kurzarbeit

  1. Die Betriebsparteien treffen eine schriftliche Verei...

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