Rz. 82

Werden angesichts nicht vollständig ausgelasteter Kapazitäten Aufträge angenommen, die zu einem Verlust aus dem Gesamtauftrag führen, oder stellt sich während der Auftragsdurchführung heraus, dass der Fertigungsauftrag mit einem Verlust abschließen wird, ist aufgrund des Imparitätsprinzips nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 HGB stets der gesamte Verlust in derjenigen Rechnungsperiode in voller Höhe zu erfassen, in welcher der Verlust erkannt bzw. als wahrscheinlich erachtet wird.

In der Handelsbilanz sind diese Verluste bei Vorhandensein eines Aktivpostens als aktivische Wertkorrektur oder bei Fehlen eines Aktivpostens (z. B. unmittelbar nach Vertragsabschluss) als Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zu erfassen.[1]

[1] Vgl. zum generellen Vorrang der außerplanmäßigen Abschreibung auf die unfertigen Leistungen z. B. Bertram in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 249 HGB Rz. 136 ff.; Schubert, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 249 HGB Rz. 108; Wüstemann/Rost in Schulze-Osterloh/Hennrichs/Wüstemann, Handbuch des Jahresabschlusses, Abt. III/5, Rz. 100, Stand: 7/2020.

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