Rz. 72

Eine Möglichkeit, die Auswirkungen der Completed-Contract-Methode auf die Ertragssituation durch Vermeidung von Auftragszwischenverlusten zu begrenzen, könnte in der Aktivierung aufwandsgleicher Selbstkosten liegen.[1] Gleichwohl bleibt in der Periode der Abnahme ein Gewinnsprung, der jedoch bei Selbstkostenaktivierung auf den reinen Auftragsgewinn beschränkt ist.

 

Rz. 73

Nach überwiegender Auffassung in der Literatur ist – unter Bezugnahme auf den Aktivierungsumfang der Herstellungskosten – eine Aktivierung sämtlicher aufwandsgleicher Kosten über die Obergrenze nach § 255 Abs. 2 und Abs. 3 HGB hinaus nicht zulässig.[2] Insbesondere dürfen reine Forschungskosten sowie Vertriebskosten, welche dem Fertigungsauftrag nicht unmittelbar zurechenbar sind und die nicht gleichzeitig der Fertigungsvorbereitung dienen (beispielsweise Kosten für Provisionen und ähnliche Leistungen)[3] nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.

Im Gegensatz hierzu handelt es sich bei Kosten der Auftragserlangung, die gleichzeitig der Fertigung oder Fertigungsvorbereitung dienen, sowie eindeutig einem Auftrag zuordenbaren Entwicklungskosten um Bestandteile der Herstellungskosten (Rz. 69). Fremdkapitalzinsen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Finanzierung der Herstellung des im Zuge der langfristigen Auftragsfertigung geschaffenen Vermögensgegenstands stehen, dürfen ebenfalls als Herstellungskosten angesetzt werden.[4]

[1] Vgl. Kohl, Gewinnrealisierung bei langfristigen Aufträgen, 1994, S. 129 ff.; Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 5. Aufl. 2015, Teil M Rz. 1008; Kahle/Braun, in Hachmeister u. a., Bilanzrecht, 3. Aufl. 2022, § 252 HGB Rz. 167.
[2] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 16. Aufl. 2021, S. 383; Marx/Löffler, in Böcking u. a., Beck’sches Handbuch der Rechnungslegung, 68. Erg.-Lief., B 700 Rz. 44 f., Stand: 8/2022; Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 26. Aufl. 2021, S. 264; Kümpel, Gewinnrealisierung bei langfristiger Fertigung nach deutscher und US-amerikanischer Rechnungslegung, 2000, S. 171; Kahle/Braun, in Hachmeister u. a., Bilanzrecht, 3. Aufl. 2022, § 252 HGB Rz. 168; Kleindiek in Grundmann/Habersack/Schäfer, Staub HGB Großkommentar, 6. Aufl. 2021, § 252 HGB Rz. 37; offensichtlich a. A. Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 5. Aufl. 2015, Teil M Rz. 1008.
[3] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995, § 255 HGB Rz. 213; ähnlich Kahle/Braun, in Hachmeister u. a., Bilanzrecht, 3. Aufl. 2022, § 252 HGB Rz. 168.

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