Rz. 53

Kosten zur Erfüllung eines Kundenvertrags sind – soweit sie nicht vorrangig in den Anwendungsbereich anderer Standards (IAS 2, IAS 16 oder IAS 38) fallen – nach IFRS 15.95 ff. zu aktivieren, wenn sämtliche nachstehenden Voraussetzungen vorliegen:

  • die Kosten beziehen sich direkt auf einen gegenwärtigen oder einen genau identifizierbaren künftigen Vertrag,
  • die Kosten schaffen oder erweitern die Ressourcen des Unternehmens, die zur künftigen Erfüllung einer Leistungsverpflichtung aus dem Kundenvertrag eingesetzt werden, und
  • die Kosten können voraussichtlich wieder erlangt werden.
 

Rz. 54

Da IAS 2, IAS 16 oder IAS 38 vorrangig anzuwenden sind, greift die Aktivierung der Kosten zur Erfüllung eines Kundenvertrags eher in Ausnahmefällen ein. So ist es beispielsweise denkbar, dass zur Erlangung von Beratungsaufträgen von Kunden Präsentationen erstellt werden, die für die spätere Erfüllung dieses Kundenvertrags genutzt werden und deren Kosten aus diesem Vertrag wieder erlangt werden (können).[1]

Nach IFRS 15.99 sind die nach IFRS 15.95 ff. aktivierten Kosten zur Erfüllung eines Kundenvertrags auf einer systematischen Grundlage, die konsistent mit der Übertragung von Gütern und Dienstleistungen an den Kunden ist, abzuschreiben.

[1] Vgl. IFRS 15.95 sowie zur Abgrenzung der zu aktivierenden Aufwendungen IFRS 15.97 f. und zu weiteren Beispielen Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 21. Aufl. 2023, § 25 Rz. 252 und Rz. 260.

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