2.4.1 Zusätzliche Kosten zur Anbahnung eines Kundenvertrags

 

Rz. 50

Nach IFRS 15.91 f. sind die zusätzlichen Kosten, die bei der Anbahnung eines Kundenvertrags anfallen, als ein eigenständiger Vermögenswert zu aktivieren, sofern diese Kosten ohne Vertragsabschluss nicht angefallen wären und das Unternehmen erwartet die Kosten über den mit dem Kunden geschlossenen Vertrag wieder zu erlangen. Hierzu zählen vor allem an Unternehmensexterne und -interne gezahlte Provisionen[1]. Hingegen sind Aufwendungen, die beispielsweise für Reisespesen oder die Vorbereitung der Präsentationen beim Kunden angefallen sind, von der Aktivierung ausgenommen, da diese Aufwendungen auch bei Nichtzustandekommen des Vertragsabschlusses im Falle einer erfolglosen Akquise entstanden wären.[2] Auch Kosten für das Anfertigen von Entwürfen bei Kundenpräsentationen sind im Regelfall nicht aktivierungsfähig (vgl. aber Rz. 53 f.).

Insbesondere für langfristige Fertigungsaufträge können zusätzliche Kosten zur Anbahnung solcher Aufträge entstehen.

 

Rz. 51

Falls das Unternehmen Vermögenswerte zur Anbahnung von Kundenverträgen aktiviert hat, sind diese nach IFRS 15.99 auf einer systematischen Grundlage, die konsistent mit der Übertragung von Gütern und Dienstleistungen an den Kunden ist, abzuschreiben.

 

Rz. 52

Aus Praktikabilitätserwägungen heraus können IFRS-Anwender sowohl auf die Aktivierung grundsätzlich zu aktivierender zusätzlicher Kosten zur Anbahnung eines Kundenvertrags als auch auf die Abschreibung verzichten, sofern andernfalls der Abschreibungszeitraum höchstens ein Jahr betragen würde.[3]

[1] Ebenso Breidenbach, in Heuser/Theile, 6. Aufl. 2019, Kap. 10.183 sowie Ehrcke in Thiele/v. Keitz/Brücks, Internationales Bilanzrecht, IFRS 15 Rz. 861 f., Stand: 11/2019.
[2] Vgl. IFRS 15.IE 191.
[3] Vgl. IFRS 15.94.

2.4.2 Kosten zur Erfüllung eines Kundenvertrags

 

Rz. 53

Kosten zur Erfüllung eines Kundenvertrags sind – soweit sie nicht vorrangig in den Anwendungsbereich anderer Standards (IAS 2, IAS 16 oder IAS 38) fallen – nach IFRS 15.95 ff. zu aktivieren, wenn sämtliche nachstehenden Voraussetzungen vorliegen:

  • die Kosten beziehen sich direkt auf einen gegenwärtigen oder einen genau identifizierbaren künftigen Vertrag,
  • die Kosten schaffen oder erweitern die Ressourcen des Unternehmens, die zur künftigen Erfüllung einer Leistungsverpflichtung aus dem Kundenvertrag eingesetzt werden, und
  • die Kosten können voraussichtlich wieder erlangt werden.
 

Rz. 54

Da IAS 2, IAS 16 oder IAS 38 vorrangig anzuwenden sind, greift die Aktivierung der Kosten zur Erfüllung eines Kundenvertrags eher in Ausnahmefällen ein. So ist es beispielsweise denkbar, dass zur Erlangung von Beratungsaufträgen von Kunden Präsentationen erstellt werden, die für die spätere Erfüllung dieses Kundenvertrags genutzt werden und deren Kosten aus diesem Vertrag wieder erlangt werden (können).[1]

Nach IFRS 15.99 sind die nach IFRS 15.95 ff. aktivierten Kosten zur Erfüllung eines Kundenvertrags auf einer systematischen Grundlage, die konsistent mit der Übertragung von Gütern und Dienstleistungen an den Kunden ist, abzuschreiben.

[1] Vgl. IFRS 15.95 sowie zur Abgrenzung der zu aktivierenden Aufwendungen IFRS 15.97 f. und zu weiteren Beispielen Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 21. Aufl. 2023, § 25 Rz. 252 und Rz. 260.

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