Nicht über die Künstlersozialversicherung versichert ist, wer

  • nicht selbstständig tätig ist,
  • als Künstler oder Publizist mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt, wobei Auszubildende und geringfügig Beschäftigte nicht mitzählen,
  • nicht künstlerisch oder publizistisch tätig ist,
  • bloß vorübergehend, also weniger als 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr künstlerisch oder publizistisch tätig ist,
  • die künstlerische oder publizistische Tätigkeit als Hobby betreibt,
  • überwiegend im Ausland tätig ist,
  • die Mindestverdienstgrenze von jährlich 3.900 EUR nicht erreicht (Ausnahme Berufsanfänger),
  • nebenbei aus einer anderen nicht künstlerischen oder selbstständigen Tätigkeit mehr als 4.800 EUR im Jahr verdient, wird zwar renten-, nicht aber kranken- und pflegeversichert,
  • mehr als 45.300 (alte Bundesländer) oder 44.700 EUR (neue Bundesländer) EUR im Jahr verdient oder
  • zu den versicherungsfreien Personen nach den §§ 4 und 5 KSVG gehört.

Zu den nach §§ 4, 5 KSVG versicherungsfreien Personen gehören

  • Wehr- und Zivildienstleistende,
  • in die Handwerkerrolle eingetragene Handwerker
  • Beamte und
  • Rentner, die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen.

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