Nicht über die Künstlersozialversicherung versichert ist, wer
- nicht selbstständig tätig ist,
- als Künstler oder Publizist mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt, wobei Auszubildende und geringfügig Beschäftigte nicht mitzählen,
- nicht künstlerisch oder publizistisch tätig ist,
- bloß vorübergehend, also weniger als 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr künstlerisch oder publizistisch tätig ist,
- die künstlerische oder publizistische Tätigkeit als Hobby betreibt,
- überwiegend im Ausland tätig ist,
- die Mindestverdienstgrenze von jährlich 3.900 EUR nicht erreicht (Ausnahme Berufsanfänger),
- nebenbei aus einer anderen nicht künstlerischen oder selbstständigen Tätigkeit mehr als 4.800 EUR im Jahr verdient, wird zwar renten-, nicht aber kranken- und pflegeversichert,
- mehr als 45.300 (alte Bundesländer) oder 44.700 EUR (neue Bundesländer) EUR im Jahr verdient oder
- zu den versicherungsfreien Personen nach den §§ 4 und 5 KSVG gehört.
Zu den nach §§ 4, 5 KSVG versicherungsfreien Personen gehören
- Wehr- und Zivildienstleistende,
- in die Handwerkerrolle eingetragene Handwerker
- Beamte und
- Rentner, die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen.
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