Kommentar

Kryptowährungen (virtuelle Währungen) haben in den vergangenen Jahren immer mehr an wirtschaftlicher Bedeutung gewonnen. In den Blick der Öffentlichkeit sind sie aber erst in den letzten Monaten aufgrund erheblicher Wertzuwächse und Wertschwankungen geraten. Obwohl sich die Aufmerksamkeit hauptsächlich auf die Wertentwicklung von Bitcoin und Co. richtete, ergaben sich auch Fragen rund um die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung. Die Finanzverwaltung hat jetzt ein Schreiben zu den wichtigsten Fragen rund um die Kryptowährungen veröffentlicht.

Die rechtliche Problematik

Obwohl der Bitcoin als die erste relevante Form einer Kryptowährung[1] schon 2009 entstanden war, erreichte er eine wirtschaftliche Bedeutung erst in den letzten Jahren. Öffentliche Aufmerksamkeit erlangte der Bitcoin in den letzten Monaten durch starke Wertzuwächse aber auch erhebliche Wertschwankungen. Der EuGH[2] hatte sich schon 2015 mit Tauschvorgängen von konventionellen Währungen in virtuelle Währungen (und umgekehrt) beschäftigen müssen. Der EuGH hatte in diesem Zusammenhang festgestellt, dass virtuelle, beidseitig handelbare Währungen wie z. B. der Bitcoin, die im Rahmen von Umtauschgeschäften gegen konventionelle Währungen getauscht werden, nicht als Gegenstand i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG[3] eingestuft werden können. Der Zweck dieser virtuellen Währung besteht ausschließlich in der Verwendung als Zahlungsmittel. Umsätze rund um solche virtuellen Währungen können damit nur als sonstige Leistungen (Dienstleistungen) eingeordnet werden. Weiter hatte der EuGH ausgeführt, dass die Tauschleistungen in den Anwendungsbereich des Art. 135 Abs. 1 Buchst. E MwStSystRL (in Deutschland § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG) fallen und somit umsatzsteuerfrei sind.

Wichtig

Keine Aussagen hat der EuGH zur Frage der Schaffung von Kryptowährungen getroffen.

Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen

Wichtig

Das BMF-Schreiben führt einen neuen Abschn. 4.8.3 Abs. 3a UStAE ein.

Das BMF nimmt erstmals zu den Vorgängen Stellung, die sich im Zusammenhang mit Kryptowährungen ergeben. Dabei werden zum Umtausch von Kryptowährungen in konventionelle Währungen (und umgekehrt) die Vorgaben aus der Rechtsprechung des EuGH[4] umgesetzt. Die Finanzverwaltung nimmt aber auch zur Schaffung ("Schürfen") der Kryptowährungen und den weiteren, mit diesen Währungen verbundenen Tätigkeiten Stellung.

Wichtig

Kryptowährungen werden den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, soweit sie von den an Transaktionen Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen.

Beim Umtausch von Bitcoins (oder vergleichbaren Kryptowährungen) in konventionelle Währungen (oder umgekehrt) handelt es sich um sonstige Leistungen, die – soweit der Ort der Leistung im Inland liegt – steuerbar, aber nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG steuerfrei[5] sind. Die Steuerfreiheit schließt den Vorsteuerabzug aus damit im Zusammenhang stehenden Leistungen aus.

Wichtig

Der Ort der Leistung richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen: Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, der die Leistung für Zwecke seines Unternehmens bezieht, bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung mit dem Ort, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.[6] Dieselbe Rechtsfolge ergibt sich, wenn der Leistungsempfänger nicht Unternehmer ist oder die Leistung nicht für Zwecke seines Unternehmens bezieht und aus dem Drittlandsgebiet stammt.[7] Ist der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer aus dem Gemeinschaftsgebiet, ist der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt.[8]

Die Bezahlung von Leistungen durch Bitcoins oder vergleichbaren Kryptowährungen wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Damit ist die Hingabe von Bitcoins nicht steuerbar.

Wichtig

Die Bitcoins, die der leistende Unternehmer als Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung erhält, müssen in Euro[9] umgerechnet werden. Die Finanzverwaltung führt dazu aus, dass die Umrechnung in analoger Anwendung des Art. 91 Abs. 2 MwStSystRL zum letzten veröffentlichten Verkaufskurs zu dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, zu dem die Leistung ausgeführt wird. Dazu kann auf die Umrechnungsportale im Internet zurückgegriffen werden. Der leistende Unternehmer hat dazu den Umrechnungskurs zu dokumentieren.

Die Finanzverwaltung nimmt aber auch noch zu weiteren Vorgängen im Zusammenhang mit Kryptowährungen Stellung:

  • "Mining": Bitcoins oder ähnliche Kryptowährungen werden im Rahmen rechnergestützter Verfahren geschaffen (sog. "Schürfen"). Dabei stellen "Miner" Rechnerkapazitäten zur Verfügung, zeichnen Transaktionen auf und überführen diese in die "Blockchain". Die Finanzverwaltung vertritt dazu die Auffassung, dass die Leistungen der "Miner" nicht steuerbare Leistungen sind. Die sog. Transaktionsgebühr, welche die "Miner" von...

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