Gleichgültig ob der Schuldner ganz oder teilweise dem deutschen Unternehmen gehört oder nicht, alle Ausleihungen an Partner in der Ukraine oder in Russland, in Israel, in Gaza oder anderen arabischen Ländern müssen auf den Prüfstand. Eine aktuelle Bewertung wird in vielen Fällen zu einer Wertberichtigung führen, vergleichbar bei den Forderungen in der Debitorenbuchhaltung. Es gibt eine Verbindung zur Einschätzung in der Anlagenbuchhaltung. Ausleihungen an Tochtergesellschaften, die aufgrund der kriegerischen Aktivitäten und der Sanktionen im Wertansatz reduziert wurden, dürften ebenso an Wert verloren haben. Hier muss eine konsistente Argumentation in der Buchhaltung aufgebaut werden.

Hat es Ausleihungen in die umgekehrte Richtung gegeben, also aus dem jetzt vom Krieg betroffenem Ausland an das deutsche Unternehmen, so dürften diese Schulden aktuell ihren Wert behalten, da selbst bei zerstörten Unternehmen Rechtsnachfolger existieren werden. Auch wenn die Rückforderung später kommt, verändert das die Schuldhöhe nicht. Zu prüfen sind in diesen Fällen die Ansprüche des Gläubigers auf Verzinsung während der Zeit, in der die Ausleihung zurückgezahlt werden müsste, bis zur tatsächlich wieder möglichen Zahlung. Maßgeblich dafür ist der individuelle Vertrag, eine rechtliche Einschätzung durch einen Wirtschaftsjuristen ist sinnvoll.

Gegenüber dem Plan wird die Liquidität durch aktuell nicht zurückgezahlten Ausleihungen der Partner belastet, da vorgesehene Tilgungen ausfallen. Ausleihungen an das deutsche Unternehmen, die in der aktuellen Situation nicht zurückgezahlt werden können, entlasten die aktuelle Liquidität. Es muss sichergestellt werden, dass bei plötzlich wieder vorhandener Rückzahlungsmöglichkeit die notwendigen Mittel auch zur Verfügung stehen.

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