(1) 1Wer, ohne im Besitz der Abfälle zu sein, für Dritte Verbringungen gewerbsmäßig vermitteln will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nicht Tatsachen die Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers oder einer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes (oder einer Zweigniederlassung) beauftragten Person rechtfertigen. 3Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Umwelt erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zulässig. 4Sind der Genehmigungsbehörde entsprechende Tatsachen bekannt, obliegt es dem Antragsteller, diese zu widerlegen. 5Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn entsprechende Tatsachen nachträglich bekannt werden. 6Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. 7Die Genehmigung gilt für die Bundesrepublik Deutschland. 8§ 49 Absatz 2a und 2b ist entsprechend anzuwenden.[1]

 

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daß derjenige,

 

1.

der bestimmte gefährliche [2] [Bis 31.01.2007: besonders überwachungsbedürftige] Abfälle zur Verwertung einsammelt oder befördert, in entsprechender Anwendung von § 49 Abs. 1 bis 5 hierzu einer Genehmigung bedarf,

 

2.

der bestimmte nicht gefährliche [3] [Bis 31.01.2007: überwachungsbedürftige] oder bestimmte gefährliche [4] [Bis 31.01.2007: besonders überwachungsbedürftige] Abfälle, an deren schadlose Verwertung nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 zum Schutze der Belange des Wohles der Allgemeinheit besondere Anforderungen zu stellen sind, in den Verkehr bringt oder verwertet, dazu einer Erlaubnis bedarf oder seine Zuverlässigkeit oder Sachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat.

 

(3) Wenn eine Genehmigung nach Absatz 1 oder 2 nicht erforderlich ist, haben beauftragte Dritte im Sinne des § 16 Abs. 1 ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

[1] Angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften vom 11.08.2010. Anzuwenden ab 18.08.2010.
[2] Geändert durch Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung. Anzuwenden ab 01.02.2007.
[3] Geändert durch Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung. Anzuwenden ab 01.02.2007.
[4] Geändert durch Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung. Anzuwenden ab 01.02.2007.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge