(1) 1In einem Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren kann die für die Feststellung des Planes oder Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des Widerrufes für einen Zeitraum von sechs Monaten zulassen, daß bereits vor Feststellung des Planes oder der Erteilung der Genehmigung mit der Errichtung einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Deponie erforderlich sind, begonnen wird, wenn
1. |
mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann, |
2. |
an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und |
2Diese Frist kann auf Antrag um weitere sechs Monate verlängert werden.
(2) Die zuständige Behörde hat die Leistung einer Sicherheit zu verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen des Trägers des Vorhabens zu sichern.
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