(1) 1Die Länder stellen für ihren Bereich Abfallwirtschaftspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten auf. 2Die Abfallwirtschaftspläne stellen dar

 

1.

die Ziele der Abfallvermeidung und -verwertung sowie

 

2.

die zur Sicherung der Inlandsbeseitigung erforderlichen Abfallbeseitigungsanlagen.

3Die Abfallwirtschaftspläne weisen aus

 

1.

zugelassene Abfallbeseitigungsanlagen und

 

2.

geeignete Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen zur Endablagerung von Abfällen (Deponien) sowie für sonstige Abfallbeseitigungsanlagen.

4Die Pläne können ferner bestimmen, welcher Entsorgungsträger vorgesehen ist und welcher Abfallbeseitigungsanlage sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben.

 

(2) 1Bei der Darstellung des Bedarfs sind zukünftige, innerhalb eines Zeitraumes von mindestens zehn Jahren zu erwartende Entwicklungen zu berücksichtigen. 2Soweit dies zur Darstellung des Bedarfs erforderlich ist, sind Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auszuwerten.

 

(3) 1Eine Fläche kann als geeignet im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 angesehen werden, wenn ihre Lage, Größe und Beschaffenheit im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung in Übereinstimmung mit den abfallwirtschaftlichen Zielsetzungen im Plangebiet steht und Belange des Wohles der Allgemeinheit nicht offensichtlich entgegenstehen. 2Die Flächenausweisung nach Absatz 1 ist nicht Voraussetzung für die Planfeststellung oder Genehmigung der in § 31 aufgeführten Abfallbeseitigungsanlagen.

 

(4) Die Ausweisungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 und Satz 4 können für die Beseitigungspflichtigen für verbindlich erklärt werden.

 

(5)[1] 1Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten, die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. 2§ 8 Abs. 6 des Raumordnungsgesetzes bleibt unberührt.

Bis 29.06.2009:

(5) 1Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten, die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. 2§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 3 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.

 

(6) 1Die Länder sollen ihre Abfallwirtschaftsplanungen aufeinander und untereinander abstimmen. 2Ist eine die Grenze eines Landes überschreitende Planung erforderlich, sollen die betroffenen Länder bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne die Erfordernisse und Maßnahmen im Benehmen miteinander festlegen.

 

(7) Bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne sind die Gemeinden oder deren Zusammenschlüsse und die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 zu beteiligen.

 

(8)[2] Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 15, die Dritten sowie die privaten Entsorgungsträger im Sinne der §§ 16 bis 18, denen Pflichten der Erzeuger oder Besitzer zur Entsorgung von Abfällen übertragen worden sind, haben die von ihnen zu erstellenden und fortzuschreibenden Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Auswertung für die Abfallwirtschaftsplanung vorzulegen; § 29a bleibt unberührt.

 

(9[3] [Bis 31.01.2007: 8] ) Die Länder regeln das Verfahren zur Aufstellung der Pläne und zu deren Verbindlicherklärung.

 

(10[4] [Bis 31.01.2007: 9] ) Die Pläne sind erstmalig zum 31. Dezember 1999 zu erstellen und alle fünf Jahre fortzuschreiben.

[1] Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG) vom 22.12.2008. Anzuwenden ab 30.06.2009.
[2] Abs. 8 eingefügt durch Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung. Erneut geändert durch Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz); zweiter Halbsatz ab 15. Dezember 2006 in Kraft. Anzuwenden ab 01.02.2007.
[3] Geändert durch Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.02.2007.
[4] Geändert durch Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.02.2007.

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