(1) 1Abweichend von § 5 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. 2Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern.

 

(2) Die Überlassungspflicht gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern besteht nicht, soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Verwertung und Beseitigung nach § 16, 17 oder 18 übertragen worden sind.

 

(3) 1Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

 

1.

die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufgrund einer Bestimmung nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 an der Rücknahme mitwirken,

 

1a.

[1]die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 25 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 25 Abs. 3 oder 6 erteilt worden ist,

 

2.

die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,

 

3.

die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

2Die Nummern 2 und 3 gelten nicht für gefährliche [2] [Bis 31.01.2007: besonders überwachungsbedürftige]

Abfälle. 3Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 7 und 24 bleiben unberührt.

 

(4) 1Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche [3] [Bis 31.01.2007: besonders überwachungsbedürftige]

Abfälle zur Beseitigung bestimmen. 2Sie können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Abfallentsorgung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche [4] [Bis 31.01.2007: besonders überwachungsbedürftige]

Abfälle zur Verwertung bestimmen, soweit eine ordnungsgemäße Verwertung nicht anderweitig gewährleistet werden kann. 3Die in Satz 2 genannten Abfälle zur Verwertung werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. 4Andienungspflichten für gefährliche [5] [Bis 31.01.2007: besonders überwachungsbedürftige]

Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestimmt haben, bleiben unberührt. 5Soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Entsorgung nach § 16, 17 oder 18 übertragen worden sind, unterliegen diese nicht der Andienungs- oder Überlassungspflicht.

[1] Nr. 1a eingefügt durch Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung. Anzuwenden ab 01.02.2007.
[2] Geändert durch Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung. Anzuwenden ab 01.02.2007.
[3] Geändert durch Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung. Anzuwenden ab 01.02.2007.
[4] Geändert durch Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung. Anzuwenden ab 01.02.2007.
[5] Geändert durch Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung. Anzuwenden ab 01.02.2007.

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