(1) Abfälle, die nicht verwertet werden, sind dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen.
(2) 1Die Abfallbeseitigung umfaßt das Bereitstellen, Überlassen, Einsammeln, die Beförderung, die Behandlung, die Lagerung und die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung. 2Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. 3Bei der Behandlung und Ablagerung anfallende Energie oder Abfälle sind so weit wie möglich zu nutzen. 4Die Behandlung und Ablagerung ist auch dann als Abfallbeseitigung anzusehen, wenn dabei anfallende Energie oder Abfälle genutzt werden können und diese Nutzung nur untergeordneter Nebenzweck der Beseitigung ist.
(3)[1] 1Abfälle sind im Inland zu beseitigen. 2Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des Abfallverbringungsgesetzes bleiben unberührt.
(4) 1Abfälle sind so zu beseitigen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 2Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn
1. |
die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt, |
2. |
Tiere und Pflanzen gefährdet, |
3. |
Gewässer und Boden schädlich beeinflußt, |
4. |
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt, |
6. |
sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder gestört |
werden.
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