Die Grundform des Eigentumsvorbehalts ist immer dann mit Problemen verbunden, wenn die gelieferte Ware weiterveräußert, verbraucht, vermischt oder in irgendeiner Weise verarbeitet wird. Aus diesem Grund haben sich in der Praxis verschiedene Varianten des Eigentumsvorbehalts entwickelt. Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt werden vom Käufer diejenigen Forderungen, die der Käufer durch eine Weiterveräußerung der Ware erhält, im Vorhinein an den Verkäufer abgetreten. Beim erweiterten Eigentumsvorbehalt ist der Eigentumsübergang vom Verkäufer auf den Käufer davon abhängig, ob alle sonstigen Verpflichtungen des Käufers, die nicht aus dem Kaufvertrag, sondern aus der darüber hinaus gehenden Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer resultieren, erfüllt worden sind.[1]

Es existieren verschiedene Formen des Eigentumsvorbehaltes:

Einfacher Eigentumsvorbehalt

Beim einfachen Eigentumsvorbehalt besitzt der Verkäufer bis zur endgültigen Bezahlung die Eigentumsrechte an der verkauften Ware. Der Vorbehalt erlischt, wenn die Ware weiterverarbeitet, an einen Dritten verkauft oder bezahlt wird.

Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel

Im Rahmen des Eigentumsvorbehaltes mit Verarbeitungsklausel vereinbaren Käufer und Verkäufer, dass der Eigentumsvorbehalt durch die Ver- oder Bearbeitung der Ware nicht erlischt, sondern der Lieferant (Verkäufer) auch Eigentümer der ver-/bearbeiteten Ware wird, bis diese bezahlt ist. Wird die Ware vermischt, ist der Lieferant Miteigentümer dieser Güter, bis seine Forderungen vollständig erfüllt sind.

Eigentumsvorbehalt mit Anschlusszession

Der Eigentumsvorbehalt mit Anschlusszession wird vereinbart, wenn der Käufer mit der gekauften Ware handelt. Bei Weiterverkauf der Ware an einen Dritten werden die daraus entstehenden Forderungen an den Lieferanten abgetreten, diese ersetzen dann den Eigentumsvorbehalt. Der Käufer tritt also seine aus dem Weiterverkauf der Ware entstehenden Forderungen im Voraus an den Lieferanten ab.

Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Der Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel sowie der Eigentumsvorbehalt mit Anschlusszession gehören zu dem so genannten verlängerten Eigentumsvorbehalt. Dieser liegt genau dann vor, wenn Käufer und Verkäufer vereinbaren, dass im Falle der Weiterverarbeitung bzw. des Weiterverkaufes an die Stelle des erloschenen Eigentumsvorbehalt die entstehende neue Sache bzw. Forderung treten soll.

Der Eigentumsvorbehalt bringt sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer Vorteile. Der Käufer wird bereits vor der vollständigen Bezahlung Besitzer der Ware und kann diese nutzen. Der Verkäufer hat den Vorteil, dass er bis zur vollständigen Bezahlung der Eigentümer der Ware ist. So hat er die Möglichkeit, im Falle des Zahlungsverzuges oder des Zahlungsausfalles des Käufers, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Der Verkäufer geht jedoch mit dem Eigentumsvorbehalt auch Risiken ein. Verkauft der Käufer die Ware ohne Wissen des Verkäufers an einen Dritten und erwirbt dieser die Ware in gutem Glauben (d. h. der Dritte wusste nicht, dass sich die Ware nicht im Eigentum des Veräußerers befand) verliert der (ursprüngliche) Verkäufer seinen Eigentumsvorbehalt. Außerdem besteht für den Verkäufer das Risiko, dass die gelieferte Ware mit einfachem Eigentumsvorbehalt zu einer neuen Ware verarbeitet wird. Auch in diesem Fall verliert der Verkäufer in den meisten Fällen seinen Eigentumsvorbehalt an der Ware.

[1] Olfert/Reichel, Finanzierung, 14. Aufl. 2008, S. 293.

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